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Die gute alte Parkscheibe – Wann wird Sie gebraucht und wie richtig eingestellt?

Hinter der Sonnenblende oder im Handschuhfach des Autos wartet das kleine blaue rechteckige Ding mit dem recht altertümlich anmutenden Drehrädchen meist auf seinen Einsatz – die Parkscheibe. Schon in der Fahrschule haben wir den gekonnten Umgang mit ihr in den Prüfungsbogen beantworten müssen, doch das ist oft schon länger her. Daher treten gewissen Unsicherheiten im Umgang mit Parkscheibe auf, die dann zu Fragen beim Ordnungsamt führen.

Daher hier eine kleine Auffrischung zum Thema.

 Eine Parkscheibe muss immer dann benutzt werden, wenn dies durch ein Verkehrsschild angeordnet ist. Auf dem Schild ist nicht nur das Symbol der Parkscheibe abgebildet, sondern auch eine Höchtsparkdauer definiert, die nicht überschritten werden darf. Die Parkscheibe muss von außen gut lesbar ins Fahrzeug gelegt werden, also bestenfalls hinter die Windschutzscheibe.

 Grundsätzlich wird mit dem Drehrädchen die Ankunftszeit auf der Parkscheibe eingestellt.Weil das nicht Minutengenau möglich und nötig ist, dürfen Sie jeweils auf die nächste halbe Stunde aufrunden. Kommen Sie also beispielsweise um 13.38 Uhr an, so stellen Sie die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 14 Uhr ein.

 Die Farbe Blau für die Parkscheibe ist vorgeschrieben, auch wenn Sie andere Farben lieber mögen oder ein buntes Modell geschenkt bekommen haben - dessen Einsatz ist leider nicht erlaubt. Tatsächlich gehen die Regelungen  zu Aussehen und Beschaffenheit der Parkscheibe sogar noch weiter und geben die genaue Größe, die Schriftart und die Bildebenen vor. Hiermit dürften Sie aber im Gebrauch wenig Probleme bekommen.

 Zu Problemen, nämlich zu einem Bußgeld, kommt es aber dann, wenn Sie die Parkscheibe vergessen haben oder die Höchstparkdauer, die auf dem Verkehrsschild angegeben ist, überschreiten. Auch ein Weiterdrehen der Parkscheibe, wenn es doch einmal länger dauern sollte, ist nicht erlaubt und kann entsprechend geahndet werden. Dabei geht es nicht darum jemanden zu gängeln oder Ihnen das Leben schwer zu machen, sondern um eine Gleichberechtigung. Jeder soll die Chance haben, die vorhandenen Parkplätze für seine Erledigungen nutzen zu können.

 Genau dieser Grund führte auch in der Kaiserstraße in der Hungener Kernstadt und im Bereich der Raiffeisenstraße im letzten Jahr zur Einführung von Parkplätzen mit eingeschränkten Parkzeiten. Viele Gewebetreibende, Ärzte und Apotheken sind hier ansässig. Die Kunden haben oft nur kurze Erledigungen zu tätigen und benötigen keine langen Parkzeiten. Um lange Wege für kurze Besorgungen zu ermöglichen, wurden die Parkzeiten in gewissen Bereichen daher beschränkt. Gleichzeitig wurde aber auch darauf geachtet, dass genug Parkflächen für Langzeitparker bestehen bleiben, die beispielsweise am Bahnhof auf einem vorübergehend eingerichteten Parkplatz ihr Fahrzeug abstellen können.

 Eine Parkscheibe ist auch im Bereich der Altstadt erforderlich. In der Ober- und Untertorstraße ist eine sogenannte Parkverbotzone eingerichtet. Nur in den gekennzeichneten Flächen dürfen Sie hier Ihr Fahrzeug abstellen und müssen von Montag bis Samstag zwischen 07 und 18 Uhr eine Parkscheibe im Fahrzeug auslegen, mit der Sie die Einhaltung der Höchstparkdauer von 2 Stunden dokumentieren.  

 Was viele nicht wissen: Auch am Bürgerpark im Bereich der Supermärkte benötigen Sie eine Parkscheibe, wenn Sie das Fahrzeug verlassen, um Ihre Einkäufe zu erledigen. Zwischen ein und zwei Stunden variiert hier die Höchstparkdauer auf den gekennzeichneten Parkplätzen im dortigen Verkehrsberuhigen Bereich.

 Übrigens, Paragraph 13 der Straßenverkehrsordnung gibt vor: Wenn Sie einen Parkplatz nutzen bei dem der Parkautomat nicht funktionstüchtig ist, müssen Sie auch eine Parkscheibe verwenden, um nachzweisen wie lange sie den Parkplatz nutzen. Sie dürfen nämlich auch dann nur so lange parken, wie es die Höchstparkdauer für diesen Platz erlaubt.