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Pressemitteilung Landkreis Gießen

Schutz vor Ausbreitung der Geflügelpest nach Ausbruch in Hungen

Landkreis Gießen. Zum Schutz vor einer Ausbreitung der Geflügelpest hat das Veterinäramt des Landkreises Gießen bestimmte Auflagen für Vogelhaltungen in Teilen des Landkreises Gießen erlassen. Dies regelt eine Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 21. Januar, in Kraft tritt.

Anlass ist der Ausbruch der Tierseuche in einem Geflügelbetrieb in Hungen-Utphe. Das Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit (FLI) bestätigte am Montag, 20. Januar, den Nachweis des hochansteckenden Erregers H5 N1. Das Veterinäramt hat nun zwei Zonen zum Schutz vor einer Ausbreitung eingerichtet. Alle Vogelhaltungen in diesen Zonen müssen bestimmte Auflagen einhalten.

Eine sogenannte Schutzzone umfasst ein Gebiet mit drei Kilometern Radius um den Ausbruchsort. Eine sogenannte Überwachungszone erstreckt sich noch weiter: Sie betrifft alle Vogelhaltungen innerhalb von zehn Kilometern rund um den Ausbruchsort. In diese Überwachungszone fallen Teile der Städte Hungen, Laubach, Lich und Pohlheim. Ebenso liegen Teile des benachbarten Wetteraukreises darin. Der Wetteraukreis erlässt aus diesem Grund ebenfalls eine Allgemeinverfügung.

Innerhalb dieser Zonen gilt die Pflicht zur Aufstallung. Das heißt: Vögel müssen dauerhaft in geschlossenen Ställen oder unter einer Abdeckung bleiben, die Einträge und ein Eindringen von Wildvögeln von oben und der Seite verhindert. Verantwortliche von Haltungen haben dem Veterinäramt umgehend die Zahl der gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort mitzuteilen. Es ist täglich zu überprüfen, ob Vögel erkrankt oder gestorben sind. Sterben ungewöhnlich viele Tiere, muss dies sofort dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Es dürfen ohne Ausnahmegenehmigung keine Vögel oder deren Produkte aus den Zonen hinaus- oder hineingebracht werden. Vogelschauen sind untersagt.

Die beschriebenen Regelungen gelten für alle Haltungen unabhängig von der Größe – egal ob Hobby-Haltung oder gewerbliche Haltung.

Innerhalb der Drei-Kilometer-Schutzzone wird das Veterinäramt alle Geflügelhaltungen untersuchen. Darüber hinaus werden bestimmte Betriebe auch in der Überwachungszone untersucht.

Die Allgemeinverfügung mit allen geltenden Regelungen sowie weitere Informationen sind unter lkgi.de/aktuelle-tierkrankheiten/#gefluegelpest zu finden.

Die Karten der eingerichteten Zonen sind online zu finden unter https://t1p.de/vnqzr

Info: Geflügelpest

Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten, können sich mit dem Erreger der Geflügelpest infizieren. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage vollständige Bestände erkranken und sterben.

Das Geflügelpestvirus ist bisher nicht gut an den Menschen angepasst. Daher wird es nur sehr selten auf Menschen übertragen. Durch das aktuelle Ausbruchsgeschehen besteht keine Gefahr für Menschen in der Umgebung.

Geflügelpest kann jedoch großes Tierleid und wirtschaftliche Schäden verursachen. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. 

Das Geflügelpestvirus ist bisher nicht gut an den Menschen angepasst. Daher wird es nur sehr selten auf Menschen übertragen. Durch das aktuelle Ausbruchsgeschehen besteht keine Gefahr für Menschen in der Umgebung.

Wer in der Natur verendete oder erkrankte Wildvögel findet, sollte diese nicht berühren und die Funde dem Veterinäramt melden. Dies betrifft neben Kranichen auch Störche, Schwäne, Enten, Gänse und Greifvögel. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.

Allgemeinde Informationen zur Geflügelpest bietet das hessische Landwirtschaftsministerium unter www.landwirtschaft.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest

Das Veterinäramt des Landkreises Gießen ist unter der Telefonnummer 0641 9390-6200 und per E-Mail an poststelle.avv@lkgi.de zu erreichen.

Bilderläuterung:

Für alle Haltungen im Umkreis von zehn Kilometern um den Ausbruchsort bestehen besondere Beschränkungen (Überwachungszone, blauer Kreis). Nochmals gesonderte Regelungen bestehen drei Kilometer rund um den Ausbruchsort (Schutzzone, orangefarbener Kreis).  (Grafik: Landkreis Gießen)