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Wahlbekanntmachung Wahl zum 20. Deutschen Bundestages Direktwahl der Landrätin oder des Landrats am 26.09.2021

2. Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke unterteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Die Aufteilung der Wahlbezirke lautet wie folgt:

01

Hungen

Stadthalle Hungen

Am Grassee 10

barrierefrei

02

Hungen

Stadthalle Hungen

Am Grassee 10

barrierefrei

03

Hungen

Stadthalle Hungen

Am Grassee 10

barrierefrei

04

Bellersheim

Bürgerhaus

Ostendstraße 22

barrierefrei

05

Inheiden

Mehrzweckhalle

Zum Sportplatz 7

barrierefrei

06

Langd

Dorfgemeinschaftshaus

Schotterweg 4

barrierefrei

07

Nonnenroth

Dorfgemeinschaftshaus

Heerstraße 2

barrierefrei

08

Obbornhofen

Bürgerhaus

Hexenweg 9

barrierefrei

09

Rabertshausen

Dorfgemeinschaftshaus

Rodheimer Straße 3

barrierefrei

10

Rodheim

Bürgerhaus

Helgengärten 2

barrierefrei

11

Steinheim

Bürgerhaus

Bürgerhausstraße 2-4

barrierefrei

12

Trais-Horloff

Mehrzweckhalle

Wolfskauterweg 4

barrierefrei

13

Utphe

Volkshalle

Berstädter Straße 38-40

barrierefrei

14

Villingen

Bürgerhaus

Bahnhofstraße 16

barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

 

05.09.2021

 

übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde

 

 

 

Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen (Bürgerbüro)

zur Einsichtnahme aus.

 

Die Briefwahlvorstände treten um 15.00 Uhr in 35410 Hungen, Kaiserstraße 7, Rathaus und Am Zwenger 8, Kulturzentrum zusammen.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der zwei Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.

 

3.1.      Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel mit einem Farbstreifen am linken Rand verwendet.

           

            Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

            Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

            a)         für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

            b)         für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

            Der Wähler gibt

 

            seine Erststimme in der Weise ab,

 

                        dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

            und seine Zweitstimme in der Weise,

 

                        dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

3.2.      Für die Direktwahl der Landrätin/des Landrates werden gelbe Stimmzettel verwendet.

 

Für die Direktwahl der Landrätin/des Landrates hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme. Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jeden an der Wahl teilnehmenden Bewerber Namen, Lebensalter, Beruf oder Stand, Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers. Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge der im Kreistag des Landkreises Gießen vertretenden Parteien nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl aufgeführt. Rechts vom Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

 

3.3.      Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.         Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5.         Für die Bundestagswahl wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Bundestagswahlkreis gültig ist. Der Wahlschein für die Direktwahl der Landrätin/des Landrates, der von gelber Farbe ist, ist im Landkreis Gießen gültig.

           

            Wähler, die Wahlscheine haben, können an den Wahlen in den auf den Wahlscheinen genannten Wahlkreisen

 

            a)         durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

            b)         durch Briefwahl

 

            teilnehmen.

 

            Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl und die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

 

            Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

 

            Bundestagswahl

•           einen amtlichen weißen Wahlschein

•           einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl

•           einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl

und

•           einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag für die Bundestagswahl

 

Direktwahl der Landrätin / des Landrates

•           einen amtlichen gelben Wahlschein

•           einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl der Landrätin/des Landrates

•           einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

•           einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag

 

Die gelben und roten Wahlbriefe mit den dazugehörigen Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zugeleitet werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

6.         Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. 

 

 

 

 

 

Ort, Datum

 

Hungen, 27.08.2021

Der Gemeindevorstand

 

Magistrat der Stadt Hungen

Wahlamt

 

gez.

Bathge