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Wahlbekanntmachung für die Wiederholungswahl zum Kreisausländerbeirat im Landkreis Gießen am 18.12.2022

1.            Am         18.12.2022          findet in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr die Wiederholungswahl zum Kreisausländebeirat statt.

               

2.            Die Stadt ist in   einen    allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt. Für den allgemeinen Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 27.11.2022  übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemei-nen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Hungen, OG 11, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen zur Einsichtnahme aus.

               

3.            Das Wählerverzeichnis zur Wiederholungswahl zum Kreisausländerbeirat für den Wahlbezirk der Stadt wird in der Zeit vom 28.11.2022               bis zum 02.12.2022          während der allgemeinen Öffnungszeiten           im                Bürgerbüro, Nebengebäude, Kaiserstraße 5, 35410 Hungen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlbe-rechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Über-prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts-sperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am                02.12.2022          bis          13:00     Uhr, beim Magistrat der Stadt Hungen, Gemeindewahlleiterin, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen  Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offen-kundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum             27.11.2022 beim Magistrat (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonsti-ger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum             27.11.2022          keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben,    aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

               

4.            Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum im Landkreis Gießen oder durch Briefwahl teilnehmen.

                Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

                •             in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

                •             nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

                               a.            wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

                               bis zum 27.11.2022          oder die Einspruchsfrist bis zum               02.12.2022         

                                               versäumt haben,

                               b.            wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

                               c.             wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststel-lung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt wer-den. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentier-bare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

               

                Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

                •             in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum         16.12.2022          , 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie-rigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

                •             nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

               

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

               

4.1          Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

 

                •             einen amtlichen hellgrauen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,

                              

               

                •             einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

                               und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

                               und

                •             ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

               

                Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechti-gung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schrift-lich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

               

                Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so recht-zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

               

4.2          Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein-getragen ist.

               

                Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

               

                Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimm-zettel.

               

4.3          Für die Wiederholungswahl zum Kreisausländerbeirat sind mehrere Wahlvorschläge (Listen) zugelassen, daher wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

               

                Die amtlichen Stimmzettel enthalten

               

                •             die zugelassenen Wahlvorschläge in durch das Los bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familienna-men der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

               

               

                •             Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie der Kreisausländerbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.

               

                Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:

               

                •             Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

               

                •             Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvor-schlags drei Stimmen zugeteilt sind.

               

                •             Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.

               

                •             Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

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4.4          Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.

               

5.            Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1          Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00                Uhr im Kulturzentrum Hungen, Kultursaal, Am Zwenger 8, 35410 Hungen  zusammen.

                                              

5.2         Für die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein  Auszählungswahlvorstand gebildet. Dieser ist für alle Wahlbezir-ke bzw. Briefwahlbezirke im Landkreis Gießen zuständig und tritt am 19.12.2022 um 9.00 Uhr beim Landkreis Gie-ßen, Bachweg 9, UG 05 bis 07, 35398 Gießen, zusammen.                                             

6.            Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

               

                Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentschei-dung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe-stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes-senkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

               

                Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

               

                Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

               

                Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahl-entscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

7.            Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern werden mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen verteilt. 

Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.             

 

Hungen, 07.11.2022        Der Magistrat der Stadt Hungen

 

Im Auftrag

 

Eckhardt