Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

rATHAUS & Politik

Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl der Landrätin oder des Landrats in der Stadt Hungen am 24.10.2021

Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

01 Hungen

Stadthalle Hungen, Am Grassee 10

barrierefrei*

02 Hungen

Stadthalle Hungen, Am Grassee 10

barrierefrei

03 Hungen

Stadthalle Hungen, Am Grassee 10

barrierefrei*

04 Bellersheim

Bürgerhaus, Ostendstraße 22

barrierefrei

05 Inheiden

Mehrzweckhalle, Zum Sportplatz 7

barrierefrei

06 Langd

Dorfgemeinschaftshaus, Schotterweg 4

barrierefrei

07 Nonnenroth

Dorfgemeinschaftshaus, Heerstraße 2

barrierefrei

08 Obbornhofen

Bürgerhaus, Hexenweg 9

barrierefrei

09 Rabertshausen

Dorfgemeinschaftshaus, Rodheimer Straße 3

barrierefrei

10 Rodheim

Bürgerhaus, Helgengärten 2

barrierefrei

11 Steinheim

Bürgerhaus, Bürgerhausstraße 2-4

barrierefrei

12 Trais-Horloff

Mehrzweckhalle, Wolfskauterweg 4

barrierefrei

13 Utphe

Volkshalle, Berstädter Straße 38-40

barrierefrei

14 Villingen

Bürgerhaus, Bahnhofstraße 16

barrierefrei

* Die Wahllokale der Wahlbezirke Hungen 01 und 03 sind barrierefrei über das mittlere Feld der Stadthalle durch den Haupteingang erreichbar.

 

Für die allgemeinen Wahlbe­zirke wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszei­ten bei der Stadt Hungen, Rathaus, Bürgerbüro, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen zur Einsichtnahme aus. Die genannte Örtlichkeit ist barrierefrei erreichbar.

Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhal­ten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahl­bezirks statt.

1.           Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direkt­wahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Sofern diese Personen noch kei­nen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an ihren Gemeindevorstand/Magis-trat 1) wenden.

Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschrif­ten beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Hungen oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 22.10.2021, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stich­wahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der bean­tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum 23.10.2021, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwei­sen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Per­son bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

-           einen amtlichen gelben Stimmzettel,

-           einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,

-          einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurück­zusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

-           ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl­schein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abge­geben werden.

3.           Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeich­nis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amt­lichen Stimmzettel.

Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerbe­rinnen oder Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links die Bewerberin oder der Bewerber erscheint, die oder der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeich­nung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wäh­lerinnen und Wähler. Ist nur ein Bewerber zur Stichwahl zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffent­lich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände 01, 02 treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus, Kaiserstraße 7 und Briefwahlvorstand 03 im Kulturzentrum, Am Zwenger 8, 35410 Hungen zusammen.

Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei der Teilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers an der Stichwahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.

4.           Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfe­leistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli­cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kom­munalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als 20 Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

                                                                                                       

Hungen,1.10.2021, gez. Thomas Bathge (Gemeindewahlleiter)