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Tierseuchenbehördliche Verfügung zum Schutz vor der Geflügelpest

Die Landrätin des Landkreises Gießen                          Gießen, den 11.03.2021

Fachdienst Veterinärwesen und

Verbraucherschutz

Az. V/3 – 19 b 26/73 - vg

Erweiterung der Allgemeinverfügung vom 05.02.2021

Tierseuchenbehördliche Verfügung zum Schutz vor der Geflügelpest (aviäre Influenza), (Aufstallungspflicht, Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden)

Aufgrund des § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der zurzeit gültigen Fassung, erweitere ich meine Allgemeinverfügung vom 05.02.2021 wie folgt:

  1. Die Aufstallungspflicht für Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung gilt für zusätzlich für folgende Gebiete (siehe beigefügte Karten):
  2. Hungen-Utphe und Hungen-Trais-Horloff sowie Teile von Hungen-

Inheiden,Hungen- Bellersheim, Hungen-Steinheim, Hungen-Obbornhofen und Hof Grass.

  1. Heuchelheimer Seen und Silbersee nördlich der Bundesstraße 49 – Dreieck Lahnfeld – westlich der Bundesstraße 429 bis zur Lahn, Silbersee.
  2. zur Gemarkung der Stadt Lich-Eberstadt gehörende Flächen südlich der A 45 zwischen den Gemeinden Ober-Hörgern und Trais-Münzenberg.
  3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
  4. Die Erweiterung der Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Diese Verfügung sowie ihre Begründung kann bei der Landrätin des Landkreises Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen eingesehen (www.lkgi.de) werden.

 

Begründung

Am 08.03.2021 gab es einen weiteren Nachweis der Geflügelpest (H5N8) im Vogelsbergkreis. Betroffen war ein Silberreiher in der Gemeinde Romrod. Seit 02.03.2021 gibt es 19 Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln in Hessen. Aufgrund der zunehmenden Dynamik des Ausbruchsgeschehens bei Wildvögeln ist das Risiko eines Eintrages in Vogelbestände durch direkten und indirekten Kontakt zu Wildvögeln hoch. Dies steht in Einklang mit der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI vom 22. Februar 2021, welche auf ein hohes Eintragsrisiko insbesondere für Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln, hinweist. Aufgrund dieser Einschätzung habe ich im Rahmen meiner Risikobewertung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Maßgebend waren hierbei die gewässernahen Gebiete, in denen sich wildlebende Wasser- und Zugvögel sammeln, rasten und brüten. Die örtlichen Gegebenheiten bedingen ein erhebliches Vorkommen von denjenigen Wasservögeln, bei denen das Virus der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 in Deutschland festgestellt wurde. Die Festlegung der Gebietsgrenzen erfolgte in enger Zusammenarbeit mit Experten der Staatlichen Vogelschutzwarte.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufstallungspflicht in dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung und ist im öffentlichen Interesse notwendig, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die Aufstallungspflicht in diesen Ausläufen greift, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt und die wirtschaftlichen Einbußen begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin des Landkreises Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucher­schutz, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen einzulegen.

Hans-Peter Stock, Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter

Hinweise:

Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Meine Behörde kann Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigen, soweit

  1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
  2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird,
  3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen