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Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement
Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde – Bahnhofstraße 33 63654 Büdingen
Tel.-Nr.: +49 (611) 535-7000, Fax-Nr.: +49 (611) 327 605 100 E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de |
Gz.: 2-BD-05-26-40-01-B-0001#007
Vereinfachte Flurbereinigung Nidda
Verfahrens-Nr.: VF 2640
Öffentliche Bekanntmachung
6. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlassene 5. Änderungsbeschluss vom 01.09.2022 im Flurbereinigungsverfahren Nidda wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet ändert sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 483 ha. Damit verringert sich das Flurbereinigungsgebiet um ca. 2 ha. Mit diesem Änderungsbeschluss werden folgende Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet zugezogen:
Gemarkung Nidda
von der Flur 8, die Flurstücke 20, 21/1, 21/2, 22, 23, 24/3, 25, 26, 105/2
von der Flur 11, Flurstück 118
Gemarkung Wallernhausen
von der Flur 3, Flurstück 126/1
Mit diesem Änderungsbeschluss werden folgende Grundstücke vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen:
Gemarkung Nidda
von der Flur 3 , die Flurstücke 13, 14, 15, 16/1 und 16/2
von der Flur 15, die Flurstücke 1, 2, 253 und 309
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und der Gebietskarte (Anlage 2) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
- An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
- Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
- Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Nidda und in den angrenzenden Städten Hungen, Laubach, Ortenberg und Schotten sowie in den Gemeinden Echzell, Hirzenhain, Ranstadt und Wölfersheim öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 2) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Sadt Nidda, Wilhelm-Eckhardt-Platz, 63667 Nidda während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2640 abrufbar.
Begründung
Die Zuziehung der vorgenannten Grundstücke in der Gemarkung Nidda, Flur 8 erfolgt aus bodenordnerischen Gründen zur Verbesserung der Grundstücksstruktur. Das Wegeflurstück in der Gemarkung Wallernhausen ist in der Mitte geteilt. Dies soll im Rahmen der Bodenordnung bereinigt werden. Der Ausschluss der oben aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Nidda, Flur 3 erfolgt, da die Grundstücke teilweise dem geplanten Bebauungsplan „Die Kurstraße“ 4. Änderung unterliegen. Die Grundstücke in der Gemarkung Nidda, Flur 15 werden zur besseren Verfahrensabgrenzung im Bereich des Steinbruchs ausgeschlossen.
Für die Umsetzung der Verfahrensziele im Flurbereinigungsverfahren sind die auszuschließenden Grundstücke entbehrlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Büdingen, den 03.01.2024
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS) In Vertretung
Gez. Dekorsy-Maibaum