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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Hungen für das Haushaltsjahr 2026
Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 16. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung 2026 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 39.779.008 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.359.409 EUR |
mit einem Saldo von | 580.401 EUR |
|
|
im außerordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
mit einem Saldo von | 0 EUR |
|
|
mit einem Fehlbedarf von | 580.401 EUR |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
742.712 EUR |
|
|
und dem Gesamtbetrag der |
|
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.498.830 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -6.873.800 EUR |
mit einem Saldo von | -4.374.970 EUR |
|
|
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.374.970 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.612.335 EUR |
mit einem Saldo von | 2.762.635 EUR |
|
|
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von
| 869.623 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.374.970 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.795.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 550 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 490 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 450 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 100 HGO sind aufgrund ihres Umfanges erheblich, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von 30.000 EUR übersteigen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird bei einem Betrag bis zu 3.000 EUR im Einzelfall auf den Bürgermeister, bei einem Betrag bis zu 30.000 EUR auf den Magistrat übertragen.
Für Baumaßnahmen gelten die Wertgrenzen als erheblich, wenn sie 150.000 EUR übersteigen. Die abweichende Zuständigkeit liegt bei bis zu 50.000 EUR beim Bürgermeister und bei bis zu 150.000 EUR beim Magistrat.
Die übrigen Regelungen des § 100 HGO bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Regelung über die Erheblichkeit einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung oder Auszahlung aufgrund ihrer Bedeutung.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird bei einem Betrag bis zu 3.000 EUR im Einzelfall auf den Bürgermeister, bei einem Betrag bis zu 30.000 EUR auf den Magistrat übertragen.
Die übrigen Regelungen des § 100 HGO bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Regelung über die Erheblichkeit einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung oder Auszahlung aufgrund ihrer Bedeutung.
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez.
W e n g o r s c h
Bürgermeister
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 97a Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
„Hiermit genehmige ich der Stadt Hungen unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Auflagen und Hinweise gemäß § 4 S. 1 des Schutzschirmgesetzes (SchuSG) i. V. m. § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
- die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2026
- die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von
4.374.970 €
(in Worten: Vier Millionen dreihundertvierundsiebzigtausendneunhundertsiebzig Euro)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
- die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
4.795.000 €
(in Worten: Vier Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausend Euro)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
- den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von
5.000.000 €
(in Worten: Fünf Millionen Euro)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Gießen, den 12. März 2026
Regierungspräsidium Gießen
In Vertretung
Schneider
Regierungsvizepräsident
und
Genehmigung
Hiermit genehmige ich der Stadt Hungen für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Hungen“ auf der Grundlage des durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2025 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 gemäß § 10 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- in Verbindung mit §§ 115 Abs. 3, 103 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die in Ziffer 2 des vorgenannten Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehene Kreditaufnahme für Investitionen in Höhe von
3.545.000 €
(in Worten: Drei Millionen fünfhundertfünfundvierzigtausend Euro);
- in Verbindung mit §§ 115 Abs. 3, 102 Abs. 4 HGO die Inanspruchnahme der in Ziffer 3 des vorgenannten Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.330.000 €
(in Worten: Eine Million dreihundertdreißigtausend Euro);
- in Verbindung mit §§ 115 Abs. 3, 105 Abs. 2 HGO den in Ziffer 4 des vorgenannten Wirtschaftsplans vorgesehenen Höchstbetrag an Liquiditätskrediten, der im Wirtschaftsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, in Höhe von
3.295.000 €
(in Worten: Drei Millionen zweihundertfünfundneunzigtausend Euro).
Gießen, den 12. März 2026
Regierungspräsidium Gießen
In Vertretung
Schneider
Regierungsvizepräsident
Die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 finden Sie gem. § 97 Abs. 4 HGO auf der Homepage der Stadt Hungen: www.hungen.de
35410 Hungen, den 13.03.2026
gez. Wengorsch
Bürgermeister

