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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Hungen für das Haushaltsjahr 2026

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 16. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung 2026 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

39.779.008 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

40.359.409 EUR

mit einem Saldo von

580.401 EUR

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

 

 

mit einem Fehlbedarf von

580.401 EUR

 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

742.712 EUR

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.498.830 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-6.873.800 EUR

mit einem Saldo von

-4.374.970 EUR

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.374.970 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.612.335 EUR

mit einem Saldo von

2.762.635 EUR

 

 

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von

 

869.623 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.374.970 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.795.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
     a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf                 550 v.H. 
     b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                              490 v.H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                   450 v.H.                                              


§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 100 HGO sind aufgrund ihres Umfanges erheblich, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von 30.000 EUR übersteigen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird bei einem Betrag bis zu 3.000 EUR im Einzelfall auf den Bürgermeister, bei einem Betrag bis zu 30.000 EUR auf den Magistrat übertragen.

Für Baumaßnahmen gelten die Wertgrenzen als erheblich, wenn sie 150.000 EUR übersteigen. Die abweichende Zuständigkeit liegt bei bis zu 50.000 EUR beim Bürgermeister und bei bis zu 150.000 EUR beim Magistrat.

Die übrigen Regelungen des § 100 HGO bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Regelung über die Erheblichkeit einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung oder Auszahlung aufgrund ihrer Bedeutung.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird bei einem Betrag bis zu 3.000 EUR im Einzelfall auf den Bürgermeister, bei einem Betrag bis zu 30.000 EUR auf den Magistrat übertragen.

Die übrigen Regelungen des § 100 HGO bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Regelung über die Erheblichkeit einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung oder Auszahlung aufgrund ihrer Bedeutung.

                                                                                                                              Der Magistrat der Stadt Hungen

                                                                                                                              gez.

W e n g o r s c h

Bürgermeister


  1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die nach § 97a Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Genehmigung

„Hiermit genehmige ich der Stadt Hungen unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Auflagen und Hinweise gemäß § 4 S. 1 des Schutzschirmgesetzes (SchuSG) i. V. m. § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2026

 

  1. die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von


4.374.970 €

(in Worten: Vier Millionen dreihundertvierundsiebzigtausendneunhundertsiebzig Euro)

gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

 

  1. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

4.795.000 €

(in Worten: Vier Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausend Euro)

gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

  1. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von

5.000.000 €

(in Worten: Fünf Millionen Euro)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

Gießen, den 12. März 2026

Regierungspräsidium Gießen

In Vertretung

Schneider

Regierungsvizepräsident

 

und

Genehmigung

Hiermit genehmige ich der Stadt Hungen für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Hungen“ auf der Grundlage des durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2025 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 gemäß § 10 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)

  1. in Verbindung mit §§ 115 Abs. 3, 103 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die in Ziffer 2 des vorgenannten Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehene Kreditaufnahme für Investitionen in Höhe von

 

3.545.000 €

 (in Worten: Drei Millionen fünfhundertfünfundvierzigtausend Euro);

 

  1. in Verbindung mit §§ 115 Abs. 3, 102 Abs. 4 HGO die Inanspruchnahme der in Ziffer 3 des vorgenannten Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

1.330.000 €

 (in Worten: Eine Million dreihundertdreißigtausend Euro);

 

  1. in Verbindung mit §§ 115 Abs. 3, 105 Abs. 2 HGO den in Ziffer 4 des vorgenannten Wirtschaftsplans vorgesehenen Höchstbetrag an Liquiditätskrediten, der im Wirtschaftsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, in Höhe von

 

3.295.000 €

(in Worten: Drei Millionen zweihundertfünfundneunzigtausend Euro).

Gießen, den 12. März 2026

Regierungspräsidium Gießen

In Vertretung

Schneider

Regierungsvizepräsident

 

Die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 finden Sie gem. § 97 Abs. 4 HGO auf der Homepage der Stadt Hungen: www.hungen.de

35410 Hungen, den 13.03.2026

gez. Wengorsch

Bürgermeister