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Bekanntmachung der Stadt Hungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und die Direktwahl der Landrätin/des Landrats

Bekanntmachung  der Stadt Hungen über das Recht auf Einsicht in das  Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen  für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und die Direktwahl der Landrätin/des Landrats  sowie  das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl  am 26.09.2021

 1.   Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und zur Direktwahl der Landrätin/des Landrats für die Stadt Hungen und deren Wahlbezirke      wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in 35410 Hungen, Kaiserstraße 7, Rathaus (Erdgeschoss) im Bürgerbüro für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

     Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich

     Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

 

Für die aktive Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

     • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

     • seit sechs Wochen in der Gemeinde/Stadt ihren Wohnsitz haben,

     • nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 05. September 2021 bei der Gemeindebehörde (Wahlamt, Rathaus, Kaiserstraße 7) zu stellen.

 

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.

 

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 12:30 Uhr, bei der Stadt Hungen Einspruch einlegen.

 

     Ein Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins.

 

     Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

     Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bundestagswahl im Wahlkreis 173 Gießen

          durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

          oder durch Briefwahl teilnehmen.

     Mit dem Wahlschein für die Direktwahlen der Landrätin/des Landrates ist die Wahl in einem beliebigen Wahllokal des Landkreises Gießen , oder durch Briefwahl möglich.

 

5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

     5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

     5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

            a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum 10.09.2021) versäumt hat,

            b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

            c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

     Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

     Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

     Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

     Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

     Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.  Mit dem weißen Wahlschein für die Bundestagswahl erhalten die Wahlberechtigten

     einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl,

     einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,

     einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag für die Bundestagswahl, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

     und ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

     Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahlen erhalten die Wahlberechtigten

     einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl der Landrätin/des Landrats

     einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Direktwahl der Landrätin/des Landrats

     einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

     und ein Merkblatt für die Briefwahl.

    

     Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

     Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

7. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwalunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

     Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Sowohl der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl, als auch der gelbe Wahlbrief für die Direktwahlen werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

                                                                                                       

                                                                                         

Hungen, den 13.08.2021                                                                                      Stadt Hungen

                                                                                                                                  im Auftrag

                                                                                                                                  gez. Bathge, Gemeindewahlleiter