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Bauleitplanung der Stadt Hungen, Stadtteil Trais-Horloff: Inkrafttreten des Bebauungsplans „Friedrich-Ebert-Straße 30“

Gem. § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Hungen tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan „Friedrich-Ebert-Straße 30“ in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen, Fachbereich Technische Dienste, Zimmer EG 07, während der allgemeinen Dienststunden, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Hungen unter https://www.hungen.de bereitgestellt.

Hinweis nach § 44 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Der Entschädigungsanpruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Hungen geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungspelans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Hungen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der nachfolgenden Plankarte dargestellt.