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Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen für die Jahre 2024 bis 2028
Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie soll auch der verstärkten Mitwirkung von Frauen in der Strafrechtspflege Rechnung tragen. Jeder Bürger der Stadt Hungen, der ein Ehrenamt als Schöffe wahrnehmen möchte, kann sich bis zum 26.04.2023 bei der Stadtverwaltung Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen bewerben.
In die Vorschlagslisten dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche sind (§ 31 GVG). Sie dürfen nicht zu dem Amt eines Schöffen unfähig sein oder zu den Personen gehören, die nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.
Zu dem Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
6 Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nach § 33 GVG nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode
beenden;
- Personen, die z. Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ferner soll nach § 34 GVG u.a. nicht berufen werden:
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
- Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.
Weitere Informationen zur Schöffenwahl finden Sie im Internet unter https://www.schoeffenwahl.de/. Dort finden Sie auch ein Bewerbungsformular für das Schöffenamt.
Für Rückfragen steht Ihnen die Stadtverwaltung Hungen, Frau Eckhardt (06402 85-37), gerne zur Verfügung.
Kurzanleitung: Zum Schöffenamt in zehn Schritten
Bewerbungsformular: Formular zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste