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Anmeldung und Abmeldung von Hunden im Gebiet der Stadt Hungen

Nach § 3 der genannten Satzung entsteht die Steuerpflicht:

 

1.    mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird

2.    bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird oder

3.    wird ein Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten, mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.

 

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

 

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen, die von der Stadt Hungen ausgegeben wird. Sollte die Steuermarke einmal verloren gehen oder unleserlich werden, erhalten Sie im Bürgerbüro im Rathaus Hungen eine Ersatzmarke.

 

Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Hungen innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Wird der Hund veräußert, so sind zusätzlich Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

 

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit Geldbuße geahndet werden.

 

Weitere Informationen zur Satzung der Stadt Hungen über die Erhebung einer Hundesteuer sind im Internet (www.hungen.de) erhältlich.

 

Hungen, 04.08.2021                                                              Der Magistrat der Stadt Hungen

                                                                                                  gez.: Wengorsch,  Bürgermeister