Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

rATHAUS & Politik

Amtliche Bekanntmachung: Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Hungen am 14.03.2021

1. Am 14.03.2021 finden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde-, Ortsbeirats-, Kreis- und Kreisausländerbeiratswahl statt. Die Wahl ist öffentlich und jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist.

Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.

2. Die Gemeinde ist in 14 folgende allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

 
 

 

 

01

Hungen

Stadthalle Hungen

Am Grasse 10

barrierefrei

02

Hungen

Stadthalle Hungen

Am Grasse 10

barrierefrei

03

Hungen

Stadthalle Hungen

Am Grasse 10

barrierefrei

04

Bellersheim

Bürgerhaus

Ostendstraße 22

barrierefrei

05

Inheiden

Mehrzweckhalle

Zum Sportplatz 7

barrierefrei

06

Langd

Dorfgemeinschaftshaus

Schotterweg 4

barrierefrei

07

Nonnenroth

Dorfgemeinschaftshaus

Heerstraße 2

barrierefrei

08

Obbornhofen

Bürgerhaus

Hexenweg 9

barrierefrei

09

Rabertshausen

Dorfgemeinschaftshaus

Rodheimer Straße 3

barrierefrei

10

Rodheim

Bürgerhaus

Helgengärten 2

barrierefrei

11

Steinheim

Bürgerhaus

Bürgerhausstraße 2-4

barrierefrei

12

Trais-Horloff

Mehrzweckhalle

Wolfskauterweg 4

barrierefrei

13

Utphe

Volkshalle

Berstädter Straße 38-40

barrierefrei

14

Villingen

Bürgerhaus

Bahnhofstraße 16

barrierefrei

In keinem Wahlbezirk wird die Wahl zwecks statistischer Erfassung nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt.

Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

21.02.2021

übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde:

Stadt Hungen, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7, Rathaus, Bürgerbüro, Raum EG 12/13

zur Einsichtnahme aus.

3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom

22.02.2021 bis 26.02.2021

während der allgemeinen Öffnungszeiten in

Stadt Hungen, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7, Rathaus, Bürgerbüro, Raum EG 12/13

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.    

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am

26.02.2021 bis 13:00 Uhr

beim Magistrat der Stadt Hungen, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7

Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum

21.02.2021

beim Magistrat der Stadt Hungen, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7 

zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum

21.02.2021

keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Hungen oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 21.02.2021 oder die Einspruchsfrist bis zum 26.02.2021 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12.03.2021, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen grauen Stimmzettel für die Gemeindewahl,
  • einen amtlichen roten Stimmzettel für die Kreiswahl
  • einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl,
  • einen amtlichen dunkelgrauen Stimmzettel für die Kreisausländerbeiratswahl,

 

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Gemeindewahl,
  • einen amtlichen roten Stimmzettelumschlag für die Kreiswahl,
  • einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag für die Ortsbeiratswahl,
  • einen amtlichen dunkelgrauen Stimmzettelumschlag für die Kreisausländerbeiratswahl,
  • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und
  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.

4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten

  • bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

  • bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin oder jeden Bewerber.
  • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung der Kreistag/der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.

Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:

  • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie Vertreter für das jeweilige Gremium zu wählen sind.

  • Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhalten jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.

4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

am Wahltag um 15:00 Uhr im Rathaus, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7

zusammen.

5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am

am 15.03.2021 um 07:30 Uhr im Rathaus, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7 zusammen.

Wahlbezirk

Auszählungswahlvorstand

Lage des Sitzungsraums

(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)

01. Hungen und

09. Rabertshausen

Hungen 01

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

02. Hungen und

12. Trais-Horloff

Hungen 02

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

03. Hungen und

10. Rodheim

Hungen 03

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

04. Bellersheim und

11. Steinheim

Hungen 04

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

05. Inheiden und

07. Nonnenroth

Hungen 05

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

06. Langd und

13. Utphe

Hungen 06

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

08. Obbornhofen und

14. Villingen

Hungen 07

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

Briefwahl 1

Hungen 08

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

Briefwahl 2

Hungen 09

35410 Hungen, Kaiserstraße 7,

Rathaus

6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, werden als Beilage zum Hungener Anzeiger spätestens am 12.02.2021 verteilt; sie sind darüber hinaus in folgenden Stellen erhältlich:

Stadt Hungen, 35410 Hungen, Kaiserstraße 7, Rathaus, Bürgerbüro, Raum EG 12/13

Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.

 

Hungen, 01.02.2021

 

Der Magistrat der Stadt Hungen

Die Gemeindewahlleiterin

 

gez. Subbotin