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Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gie­ßen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige Untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs wird im Landkreis Gießen mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.

2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewäs­sereigentümer sowie die Eigentümer der an oberirdische Gewäs­ser angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten im Rahmen des Eigentümer- und Anlie­gergebrauches.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres - längstens bis zur Aufhebung  durch den Fachdienst 73 Wasser- und Boden­schutz beim Landkreis Gießen.

4. Die Nichtbeachtung der Untersagung nach Ziffer 1 und 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Ord­nungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu einhunderttausend Euro (100.000,00 EUR) geahndet wer­den (§ 73 Abs. 2 HWG).

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird ange­ordnet.


Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Intenetseite des Landkreis Gießen abrufbar.


Landkreis Gießen - Der Kreisausschuss

Gießen, den 30.06.2022

Christian Zuckermann

Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter