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Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige Untere Wasserbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs wird im Landkreis Gießen mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewässereigentümer sowie die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres - längstens bis zur Aufhebung durch den Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen.
4. Die Nichtbeachtung der Untersagung nach Ziffer 1 und 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu einhunderttausend Euro (100.000,00 EUR) geahndet werden (§ 73 Abs. 2 HWG).
5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Intenetseite des Landkreis Gießen abrufbar.
Landkreis Gießen - Der Kreisausschuss
Gießen, den 30.06.2022
Christian Zuckermann
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter