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Grundsteuer Reform & Grundsteuer berechnen

Grundsteuer Reform

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze erhoben. Die Stadt Hungen verfügt im Haushaltsjahr 2025 über eine Hebesatzsatzung, die am 21.11.2024 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Diese beinhaltet die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer.

Seitens des Gesetzgebers wurde für die Festsetzung der Hebesätze empfohlen, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken soll - zu beachten ist hier aber, dass sich die einzelnen Grundsteuerzahlungen ändern können.

Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag; sowie der Hebesatz der Gemeinde benötigt.
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt ermittelt und wurde den Grundstückseigentümern im Grundsteuermessbescheid mitgeteilt.

Unterscheidung Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer A wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen (zum Beispiel ein verpachteter Acker).
Die Grundsteuer B wird für unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind (Grundvermögen), erhoben.

Hebesätze der Stadt Hungen im Jahr 2025:

  • Grundsteuer A: 550 Prozent
  • Grundsteuer B: 490 Prozent


Berechnung:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz (%) ergibt die künftige Grundsteuer.

Sollten Sie mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sein, einige Hinweise zum weiteren Vorgehen:

Ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist in der Regel erfolglos. Rechtsgrundlage für die Grundsteuer-Festsetzung der Gemeinde ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Der vom Finanzamt ergangene Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist ein Grundlagenbescheid, der Grundsteuerbescheid der Stadt Hungen ist lediglich ein Folgebescheid.

Bei Fragen zur

  • Erläuterung des Grundsteuerbescheides
  • Fragen zur Zahlungsabwicklung
  • Anträge/Widerprüche welche die Grundsteuer als solche und nicht den Messbetrag betreffen,


können Sie sich gerne an die Stadtverwaltung – Abteilung Finanzen (Steuern und Abgaben) wenden. Telefonisch an 06402/8587 oder schriftlich (mit Angabe der Telefonnummer) an veranlagung@hungen.de.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es hier zu Verzögerungen kommen kann.