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Zeit für einen Rückschnitt – Grünpflegearbeiten im Herbst

Während es jedem selbst überlassen ist, ob im eigenen Garten der Rasenmäher regelmäßig zum Einsatz kommt oder der Hecke Einhalt geboten wird, sind es die Nachbarn oder Passanten, denen es nicht egal ist, in welchem Zustand der Gehweg vor dem Haus ist. Mit einem kleinen netten Hinweis, dass es kaum mehr möglich ist den Bürgersteig zu nutzen, da die Hecke ihn gänzlich einnimmt oder der Baum so tief wächst, dass nur noch Kinder ohne Äste im Gesicht zu haben darunter entlang gehen können, lassen sich viele Situationen im Sinne der guten Nachbarschaft klären. Manchmal wird der Überwuchs und der ungepflegte Straßenzustand aber auch ein Fall für die Stadtverwaltung Hungen, da sich Grundstückeigentümer uneinsichtig zeigen und die sichere Nutzung des Gehweges nicht mehr gewährleistet ist.

Da eine mangelnde Straßenreinigung oder die fehlende Pflege des Bewuchses eine Ordnungswidrigkeit darstellen, empfiehlt das Ordnungsamt folgende Regeln zu beachten:

1)        Verkehrszeichen müssen immer sichtbar sein

Sind Verkehrszeichen durch Pflanzenwuchs verdeckt, kann es zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommen. Schilder jeglicher Art, natürlich aber auch Lichtsignalanlagen (Ampeln) und die vorhandenen Geschwindigkeitsdisplays müssen daher immer freigeschnitten werden. Im eigenen Interesse der Grundstückseigentümer sollte es auch liegen, dass Straßennamen und Hausnummern gut erkennbar sind, damit Besucher und auch im Notfall der Rettungsdienst schnell ihr Ziel erreichen.

 2)        Licht für mehr Sicherheit

Mit den kürzer werdenden Tagen, kommt einer guten Ausleuchtung wieder immer größere Bedeutung für die Verkehrssicherheit, aber auch für das Sicherheitsgefühl allgemein zu. Schneiden Sie daher nicht nur unter der Lichtquelle Äste und Zweige zurück, sondern so, dass der Lichtkegel sich komplett auf die darunter liegende Straße entfalten kann.

 3)        Gehwege und die Fahrbahn freihalten

Im Bereich des Gehweges muss ein sogenanntes Lichtraumprofil von 2,50 Meter eingehalten werden, im Bereich der Fahrbahn von 4,50 Metern. Dies bedeutet, dass Grünpflanzen auf dem Gehweg bis zu einer Höhe von 2,50m entfernt werden müssen, damit Fußgänger und Rad fahrende Kinder / deren Begleitung sicher darunter entlanggehen und -fahren können. 4,50 m Rückschnitt über der Fahrbahn sind erforderlich, damit auch Busse und LKW hindernisfrei die Straße nutzen können. Das eigene Grundstück geht meist bis zum Zaun, alles was über den Zaun übersteht gehört zum Gehweg und muss damit auch für diese Nutzer an Platz zur Verfügung stehen. Denken Sie immer daran: Auch Sie möchten nicht, dass Ihre Kinder auf die Fahrbahn ausweichen müssen, da der Gehweg zugewachsen ist oder selbst an nassen oder gar dornigen Ästen entlangstreifen und sich die Kleidung beschädigen.

 4)        Straßenreinigung für ein gepflegtes Ortsbild

Die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Hungen regelt, was sicher jede Hungenerin und jeder Hungener kennt: Die Verpflichtung die Straße „am Tage vor dem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag“ zu reinigen. Sicher wird keiner Ihrer Nachbarn oder das Ordnungsamt Sie sofort anzeigen, wenn Sie einmal samstags nicht der Reinigungspflicht nachkommen konnten, aber dauerhaft kann eine Nichtreinigung der Straße durchaus zu Ärger / einem Bußgeld führen. Ein schönes, gepflegtes und einladendes Ortsbild ist sicher auch in Ihrem Sinne. Daher schwingen auch Sie regelmäßig den Besen und jäten Sie das Unkraut, um Gehweg und Rinnstein frei und zugänglich zu halten. Gerade das Laub auf den Wegen kann sonst in Kombination mit Nässe zu einer erheblichen Rutschgefahr führten. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Reinigung in der Lage sein, findet sich sicher ein netter Nachbar der Ihnen aushilft. Ansonsten haben Sie natürlich auch die Möglichkeit eine Firma zu engagieren, die diese Arbeiten für Sie übernimmt. Gereinigte Rinnsteine sind übrigens auch wichtig, um größere Wassermassen gut ablaufen zu lassen und so einen Rückstau – auch auf Ihr Grundstück – zu verhindern.

Zu guter Letzt sei noch ein wichtiger Hinweis in Sachen Naturschutz:

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) verbietet es Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Form- und Pflegeschnitte sind jedoch jederzeit zulässig. Darunter fällt beispielsweise das Entfernen von Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt der Hecke nachgewachsen sind. Auch Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr sind möglich.

 Daher gilt: Denken Sie im Herbst schon an den nächsten Sommer und schneiden Sie Ihre Gehölze so zurück, dass sie mit einfachen Pflegeschnitten im Frühjahr und Sommer so in Zaum gehalten werden können, dass der Gehweg und die Fahrbahn uneingeschränkt nutzbar sind.