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Rücksicht nehmen – (nicht!) Parken wo es eng wird
Mal ist es die Müllabfuhr, dann der Landwirt auf dem Weg zum Acker, der Gewerbetreibende mit seinem LKW oder die Feuerwehr, die mit einem Einsatzfahrzeug unterwegs ist, um Hilfe zu leisten und kein Durchkommen findet, weil alles zugeparkt ist. Immer Öfter aber sind es sogar Autos oder Fußgänger, die aufgrund rücksichtloser Parkvorgänge nicht mehr passieren können.
Die Straßen und Wege sind gerade in den alten Ortskernen der Stadtteile nicht auf die Massen an Fahrzeugen ausgelegt, die heute passieren oder parken möchten. Wer eine Möglichkeit hat, sein Auto im eigenen Hof, der Garage oder auf einem neu anzulegenden Parkplatz unterzubringen, der schafft nicht nur für sich einen sicheren Stellplatz, sondern entlastet auch die angespannte Parksituation insgesamt. Wer keine Möglichkeit hat auf privater Fläche zu parken, für den gilt es eingige Regeln einzuhalten, die sich teilweise aus Gesetzen ergeben, teilweise durch das Miteinander in einer Gemeinschaft.
3,05 Meter ist die entscheidenste Maßeinheit, wenn es um das Parken geht und Rücksicht ist die entscheidenste Tugend.
Egal wo ein Fahrzeug abgestellt wird, der Rest an Fahrbahnbreite muss von der äußersten Fahrzeugkante (meist der Spiegel) bis zum Bordstein 3,05 m betragen, dabei wird der Gehweg nicht mitgerechnet. In Kreuzungsbereichen und an unübersichtlichen Stellen darf nicht geparkt werden, auch bis 5 Meter vom Scheitelpunkt der Kreuzung entfernt ist ein Parken nicht möglich. Vor Ein- und Ausfahrten darf kein Fahrzeug abgestellt werden und natürlich nicht auf Hydranten oder gar dem Bürgersteig.
Auch wenn das Parken per Rechtslage an manchen Stellen nicht verboten ist, macht es doch nicht überall Sinn. Wer beispielsweise weiß, dass der Landwirt von gegenüber mit seinen großen Maschinen aus dem Hof kommen muss, der sollte lieber etwas mehr als weniger Platz lassen, um ihm die Ausfahrt zu ermöglichen. Lange Schlangen von geparkten Autos in einer Straße lassen Entgegenkommenden oft keine Ausweichmöglichkeiten mehr – auch hier gilt es rücksichtsvoll seinen Parkplatz auszuwählen. Und auch wenn die Abkühlung am örtlichen See dringend nötig ist, rechtfertigt dies nicht andere Parkplatznutzer oder Anwohner einzuparken, nur weil kein geeigneter Parkplatz vorhanden ist.
Funktioniert die Einhaltung der Regeln und die gegenseitige Rücksicht, drohen weder Ärger noch Beschwerden und auch kein Verwarnungs- oder Bußgeld. Müssen jedoch die Straßenverkehrsbehörde oder das Ordnungsamt sich mit der Thematik befassen, dann ist genau das die Folge. Durch Beschilderungen und Markierungen müssen Regelungen verdeutlicht oder klargestellt werden und durch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten hartnäckige Verkehrssünder auf die Beachtung der Rechtslage hingewiesen werden. Das möchte sicher niemand. Daher gilt: Rücksicht nehmen und nicht dort parken, wo es eng wird.