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Stadtumbausicherungssatzung

Satzung der Stadt Hungen zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet „Hungen-Kernstadt, Lindenallee, Am Bahndamm, Obertorstraße“  

Aufgrund von § 171d Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen in ihrer Sitzung vom 16.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Stadt Hungen
zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet „Hungen-Kernstadt, Lindenallee, Am Bahndamm, Obertorstraße“

 

§ 1
Festlegung des Satzungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet bestehen bzw. drohen städtebauliche Funktionsverluste nach § 171a BauGB. Dieser Bereich soll durch Stadtumbaumaßnahmen wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Das ca. 1,48 ha große Gebiet liegt innerhalb des von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 28.05.2020 festgelegten Stadtumbaugebietes „Hungen-Kernstadt“ und erhält die Bezeichnung:

„Hungen-Kernstadt, Lindenallee, Am Bahndamm, Obertorstraße“.

§ 2
Abgrenzung

  1. Das Satzungsgebiet besteht aus den folgenden Flurstücken:

Gemarkung Hungen

Flur 1, Flurstücke Nr.:

265/2, 268/2, 270, 271/3, 274/1, 276/4, 278/2, 453/2, 453/3, 458, 459/1, 503/43, 630/1 (teilweise), 634/1 (teilweise).

  1. Werden innerhalb des Satzungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
  2. Ein unmaßstäblicher Lageplan (Planunterlagen: Liegenschaftskarte Hungen, Stand: 2019), in dem der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebietes durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, ist als Anlage beigefügt.

 

 

§ 3
Genehmigungspflichten

  1. Im Geltungsbereich dieser Satzung gemäß § 1 bedürfen der Genehmigung:
  2. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  3. die Beseitigung baulicher Anlagen,
  4. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
  5. Die Genehmigung wird durch die Stadt Hungen erteilt. Ist jedoch eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung nach dieser Satzung durch die Baugenehmigungsbehörde (Landkreis Gießen) im Einvernehmen mit der Stadt Hungen erteilt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Hungen, 25.05.2023                                              Der Magistrat der Stadt Hungen

                                                                                  gez.

                                                                                  Wengorsch

                                                                                  Bürgermeister