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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende
1. Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen
2. Wahl zu den Ortsbeiräten der Stadtteile
a) der Kernstadt Hungen
b) Bellersheim
c) Inheiden
d) Langd
e) Nonnenroth
f) Obbornhofen
g) Rabertshausen
h) Rodheim
i) Steinheim
j) Trais-Horloff
k) Utphe
l) Villingen
3. Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Hungen
öffentlich auf.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wählbarkeit
Wählbar als Stadtverordnete/r oder Ortsbeiratsmitglied ist nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Stadt Hungen haben. Nicht wählbar ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 22, 23 HKO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen, zu denen auch die nichtdeutschen Unionsbürger/innen gehören und Deutsche, die entweder hier eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Hungen ihren Wohnsitz haben (§ 86 Hessische Gemeindeordnung (HGO)). Die eingebürgerten Deutschen müssen eine Kopie der Einbürgerungsurkunde, Mehrstaater einen Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsbürgerschaft mit dem Wahlvorschlag einreichen.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen 74 Unterschriften. und für die Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt Hungen 10 Unterstützungsunterschriften.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die die Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung stellt, zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Parallel zur Übermittlung der Formulare wird um elektronische Erfassung der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften über das Votemanager-Parteienmodul unter folgendem Link gebeten: https://www.votemanager.de/parteienkomponente/Login.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Mit der Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden (§ 12 Abs. 1 S. 3 KWG). Die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Abs. 1 KWG).
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bei der Aufstellung der Bewerber/innen zum Ausländerbeirat dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Versammlung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; diese haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 05. Januar 2026, bis 18 Uhr (69. Tag vor der Wahl)
schriftlich im Original bei der Wahlleitung der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen, Telefon 06402-85-92 einzureichen. Ich empfehle, möglichst einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
· Schriftliche Erklärungen der Bewerber/innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmungserklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirates oder des Ausländerbeirates gehindert ist sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Vordruck KW Nr.9);
· Bescheinigungen des zuständigen Magistrats/Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber/innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 11);
· eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
· gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8)
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mir als Wahleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen) verfügbar.
Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen, der Wahl der Ortsbeiräte der Stadtteile der Stadt Hungen sowie zur Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Hungen erhalten Sie bei der Wahlleitung der Stadt Hungen, Telefonnummer 06402-85-92, E-Mail wahlen@hungen.de.
Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand 30.09.2024 für die Stadt Hungen 12.770 Einwohner. Gemäß Hauptsatzung der Stadt Hungen sind 37 Stadtverordnetenvorsteher zu wählen.
Mitgliederzahl der Ortsbeiräte
Gemäß der vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellten maßgeblichen Einwohnerzahlen beträgt mit Stand 30.09.2024 für die Stadt Hungen 13.197 Einwohner. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß der Hauptsatzung der Stadt Hungen für die Ortsbeiräte beträgt:
Hungen – Kernstadt: 09
Hungen – Bellersheim: 07
Hungen – Inheiden: 07
Hungen – Langd: 05
Hungen – Nonnenroth: 05
Hungen- Obbornhofen: 05
Hungen – Rabertshausen: 05
Hungen – Rodheim: 05
Hungen – Steinheim: 05
Hungen – Trais-Horloff 05
Hungen – Utphe: 05
Hungen – Villingen: 07
Mitgliederzahl des Ausländerbeirates
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand 30.09.2024 für die Stadt Hungen 1182 Nichtdeusche Einwohner. In der Hauptsatzung der Stadt Hungen ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder auf 5 festgelegt.
Hungen, den 07.10.2025
gez.
Lillian Keil
Wahlleiterin