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Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für Teilflächen des Gebiets
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Am Obertor“
im Stadtteil Hungen
§ 1
Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 16.05.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Obertor“ aufzustellen. Zur Sicherung der mit der Planung verbundenen Ziele wurde am 16.05.2023 durch Satzung eine Veränderungssperre beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 02.06.2023. Zur weiteren Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Obertor“ wird für Teilflächen des Plangebietes die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre gilt für die Grundstücke, Gemarkung Hungen, Flur 1, Flurstücke 265/2, 268/2, 270, 271/3, 274/1, 276/4, 278/2, 453/2, 453/3, 458, 459/1, 630/1 (teilweise).
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweise
Baugesetzbuch (BauGB)
Auf die Vorschrift des § 18 (2) S. 2 u. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und § 18 (3) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Gemäß § 5 Abs. 4 HGO wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
§ 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.
Hungen, den 22.05.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
Bürgermeister
siehe Bild:
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre für Teilflächen des Gebiets im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Obertor“ (unmaßstäblich)
Hinweis:
Die vorstehende Satzung kann im Rathaus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen, Raum EG07 während der allgemeinen Dienststunden
Montag Von 08:00 bis 12:30 Uhr
Dienstag Von 13:30 bis 16:30 Uhr
Mittwoch Von 07:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag Von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag Von 08:00 bis 12:30 Uhr
eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hungen, den 22.05.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
Bürgermeister