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Satzung der Stadt Hungen über die Benutzung des Trais-Horloffer / Inheidener Sees und der daran angrenzenden Flächen (Seesatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 13.05.2025 folgende Satzung (Seesatzung) für das Gebiet des Trais-Horloffer / Inheidener Sees beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den Gewässerbereich und nach allen vier Himmelsrichtungen angrenzende Bereiche. Diese werden nach außen begrenzt durch:
Norden: Landwirtschaftliche Flächen (Acker- und Grünland)
Osten: Riedbach und Eisenbahntrasse
Süden: Wohnbebauung der Ortslage Trais-Horloff
Westen: Grünland, Wochenendhäuser
Die Abgrenzung ist in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Regelungen dieser Satzung erstrecken sich ausschließlich auf öffentliche Bereiche (in der Anlage blau hervorgehoben). Ausgenommen von den Regelungen dieser Satzung sind damit die Privatflächen im dargestellten und beschriebenen Bereich.
§ 2
Befahren mit Wasserfahrzeugen
- Das Befahren des Sees erfolgt auf eigene Gefahr. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere von Bäumen im Uferbereich aufgrund der Aktivitäten der dort lebenden Biber eine erhöhte Gefahr durch Baumbruch ausgeht.
- Das Befahren des Sees mit Surfboards, die mit leinengeführten Kites gefahren werden, und motorbetriebenen Fahrzeugen jeglicher Antriebsart ist verboten. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Elektroantrieb (z.B. eFoil-Surfboards).
- Der See darf mit Wasserfahrzeugen nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang befahren werden.
- Wasserfahrzeuge dürfen nur am Tag der Nutzung vorübergehend auf öffentlichen Flächen abgelegt oder im öffentlichen Bereich vertäut werden. Eine darüberhinausgehende Lagerung oder Vertäuung ist im öffentlichen Bereich untersagt.
- Feste Boote, die wegen ihrer Größe und Beschaffenheit auf Trailern transportiert werden, dürfen im öffentlichen Bereich ausschließlich über den ausgeschilderten Anlegesteg auf Inheidener Seite ins Wasser gelassen werden.
- Ausnahmen:
- Ausgenommen von Abs.2 sind Wasserfahrzeuge der Segelclubs Inheiden und Trais-Horloff bei der Durchführung von Segelregatten und zu Trainingszwecken.
- Ausgenommen von Abs. 3 sind die Mitglieder des Pächters der öffentlichen Wasserfläche gemäß Fischereipachtvertrag, während sie das Nachtangeln betreiben.
- Ausgenommen von dem Absätzen 1 bis 5 sind Wasserfahrzeuge der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), der Feuerwehr, weiterer Rettungs- und Hilfsdienst sowie Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden zu Einsätzen und Übungszwecken, im Wachbetrieb und zu Ausbildungszwecken.
§ 3
Parken und Lagern
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern ist außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen untersagt.
- Die gekennzeichneten Parkflächen im Geltungsbereich dürfen ausschließlich mit einer entsprechenden Berechtigung genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden in einer gesonderten Satzung der Stadt Hungen geregelt.
- Auf den Liegewiesen und Grünanlagen ist das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern verboten. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Rettungs- und Hilfsdienste sowie der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden. Ebenso sind Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dient, vom Verbot ausgenommen.
- Das Aufstellen von Zelten und nächtliches Lagern ist auf allen öffentlichen Flächen untersagt. Auch Fahrzeuge und Anhänger dürfen nicht zur Übernachtung, zur Unterkunft oder zum Aufenthalt genutzt werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge und Anhänger, die Parkflächen mit Berechtigungen nach Abs.2 nutzen.
- Ausgenommen von Abs. 4 sind die Mitglieder und Gastkarteninhaber des Pächters der öffentlichen Wasserfläche gemäß Fischereipachtvertrag, denen das Nachtangeln gestattet ist. Sie dürfen dazu spezielle Angelzelte als Wetterschutz aufstellen.
§ 4
Tiere
- Hunde dürfen nur angeleint geführt werden. Die Länge der Leine darf zwei Meter nicht übersteigen. Die Anleinpflicht gilt nicht im ausgeschilderten Hunde-Badebereich.
- Das Betreten der Liegewiesen ist mit Haustieren aller Art, insbesondere Hunden, nicht gestattet.
- Das Baden von Hunden im See ist nur an den durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stellen gestattet. Diese Stellen befinden sich am ausgeschilderten Anlegesteg auf Inheidener Seite und auf Trais-Horloffer Seite am Treppenabgang außerhalb der Liegewiese. An anderen Stellen dürfen Hunde auch auf dem Wasser nicht anderweitig transportiert und mitgenommen werden, z.B. in Schlauchbooten.
- Ausgenommen von den Abs. 1 bis 3 sind Assistenzhunde sowie Rettungshunde bei zweckentsprechendem Einsatz oder in der Ausbildung.
- Durch mitgebrachte Tiere, insbesondere Hunde, verursachte Verunreinigungen sind vom Führer des Tieres oder der Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen.
- Das Reiten sowie das Befahren der Wege und Flächen mit Pferdekutschen ist nicht gestattet.
- Das Füttern wilder Tiere aller Art ist ebenso verboten wie das Auslegen oder Ausstreuen von Futter.
§ 5
Verunreinigungsverbot und Abfallbeseitigung
- Im gesamten Geltungsbereich ist jedwede Verunreinigung der Landschaft einschließlich der Wege und Einrichtungen untersagt. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Abfallbehältnissen zu entsorgen.
- Fahrzeugwäschen jeglicher Art sowie Reparaturen und Ölwechsel von bzw. an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen ist verboten.
- Abfallgefäße der Nutzer der Privatgrundstücke dürfen frühestens am Sonntagabend vor der Leerung an die Wege gestellt werden. Auch Sperrmüll ist frühestens am Sonntagabend vor dem zugesagten Abfuhrtermin am Wegesrand abzustellen.
§ 6
Verhalten
- Es ist jegliches Verhalten zu vermeiden, welches die Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit und Ruhe beeinträchtigt oder gefährdet. Dazu zählen insbesondere die Belästigung anderer Personen durch Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten, aggressives Betteln durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen und die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Sanitäranlagen.
- Offenes Feuer, wie Lagerfeuer, Feuerkörbe sowie das Grillen, ist auf allen Wegen und Flächen untersagt.
- Die gewerbliche Nutzung des Seebereichs inklusive der Wasserfläche ist nicht erlaubt. Bestehende Gestattungsverträge behalten bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung Gültigkeit und können im Anschluss gemäß §10 dieser Satzung in Form von Ausnahmen weitergeführt werden.
- Nutzende der Wasserfläche haben gegenseitige Rücksicht zu üben. Während der Austragung von Sportwettkämpfen auf dem See sind diese Wettkampfflächen durch nicht teilnehmende Personen freizuhalten.
- Im Sinne des Naturschutzes dürfen keine Veränderungen und Beschädigungen an der Ufervegetation vorgenommen werden. Hierzu zählt insbesondere das Herausziehen von Pflanzen und deren Rückschnitt. Hiervon ausgenommen sind die Pflegemaßnahmen durch die Stadt Hungen.
§ 7
Angeln
Das Angeln ist nur den Mitgliedern des Pächters der öffentlichen Wasserfläche gemäß jeweils aktuell gültigem Fischereipachtvertrag gestattet.
§ 8
Baden und Tauchen
- Das Baden ist nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erlaubt und erfolgt auf eigene Gefahr.
- Das Tauchen unter der Nutzung von Atemgeräten ist verboten.
- Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Rettungs- und Hilfsdienste sowie Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden zu Einsatz-, Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung ihrer Befähigungen.
§ 9
Eisfläche
- Das Betreten der Eisfläche ist nicht gestattet.
- Eissport darf auf dem See nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Bürgermeister der Stadt Hungen als örtliche Ordnungsbehörde ausgeübt werden.
§ 10
Ausnahmen
Auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder sonstiger besonderer Umstände können von den Regelungen dieser Satzung Ausnahmen erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Magistrat der Stadt Hungen. Die Ausnahmegenehmigung kann gegen Gebühr und mit Bedingungen und Auflagen versehen, erteilt werden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 2 den See mit motorbetriebenen Fahrzeugen oder mit Surfboards, die mit leinengeführten Kites gefahren werden, befährt
- entgegen § 2 Abs. 3 den See nachts mit Wasserfahrzeugen befährt
- entgegen § 2 Abs. 4 ein Wasserfahrzeug nicht nur vorübergehend während der Nutzung am Tag auf öffentlichen Flächen ablegt oder vertäut
- entgegen § 2 Abs. 5 feste Boote außerhalb des ausgeschilderten Anlegestegs zu Wasser lässt.
- entgegen § 3 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger außerhalb der gekennzeichneten Flächen abstellt
- entgegen § 3 Abs. 2 die gekennzeichneten Parkflächen ohne die entsprechende Berechtigung nutzt
- entgegen § 3 Abs. 3 auf den Liegewiesen und Grünanlagen Kraftfahrzeuge oder Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt
- entgegen § 3 Abs. 4 Zelte oder nächtliche Lager aufschlägt oder Fahrzeuge und Anhänger zum Aufenthalt, zur Unterkunft oder zur Übernachtung nutzt
- entgegen § 4 Abs. 1 Hunde außerhalb der Hunde-Badestelle nicht an der Leine oder an einer Leine führt, deren Länge zwei Meter übersteigt
- entgegen § 4 Abs. 2 Liegewiesen mit Haustieren betritt
- entgegen § 4 Abs. 3 Hunde im See badet an denen es nicht durch Hinweisschilder gestattet ist
- entgegen § 4 Abs. 3 Hunde auf dem Wasser transportiert oder mitnimmt
- entgegen § 4 Abs. 5 Verunreinigungen durch mitgebrachte Tiere nicht unverzüglich beseitigt
- entgegen § 4 Abs. 6 auf Wegen und Flächen reitet oder diese mit Pferdekutschen befährt
- entgegen § 4 Abs. 7 wilde Tiere aller Art füttert oder Futter ausstreut oder auslegt
- entgegen § 5 Abs. 1 Flächen im Geltungsbereich verunreinigt und Abfälle nicht in dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt
- entgegen § 5 Abs. 2 Fahrzeugwäschen oder Reparaturen und Ölwechsel Kraftfahrzeugen und motorbetriebenen Maschinen durchführt
- entgegen § 5 Abs. 3 Abfallgefäße oder Sperrmüll früher als am Sonntagabend vor der Abholung an den Wegesrand stellt
- entgegen § 6 Abs. 1 durch sein Verhalten die Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit und Ruhe beeinträchtigt oder gefährdet
- entgegen § 6 Abs. 2 offenes Feuer macht oder grillt
- entgegen § 6 Abs. 3 den Seebereich gewerblich nutzt
- entgegen § 6 Abs. 5 Veränderungen oder Eingriffe an der Ufervegetation vornimmt
- entgegen § 7 ohne Genehmigung des Pächters der öffentlichen Wasserfläche gemäß Fischereipachtvertrag angelt
- entgegen § 8 Abs. 1 nachts badet
- entgegen § 8 Abs. 2 unter Nutzung eines Atemgerätes taucht
- entgegen § 9 Abs. 1 die Eisfläche betritt
- entgegen § 9 Abs. 2 Eissport auf dem See ausübt, ohne dass die ausdrückliche Freigabe des Magistrates erfolgt ist.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, § 17 Abs. 1 OWiG).
- Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat (§ 5 Abs. 2 HGO, in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
- Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 24.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung und Gebührenordnung der Stadt Hungen für das Seegebiet in der Gemarkung Inheiden, sowie die Satzung und Gebührenordnung der Stadt Hungen für das Seegebiet in der Gemarkung Trais-Horloff, außer Kraft.
Hungen,14.05.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
Bürgermeister
Anlage 1: Karte zum Geltungsbereich der Seesatzung
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden.
Hungen,14.05.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
Bürgermeister
Diese Satzung wurde am 23.05.2025 im Internet bereitgestellt. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 23.05.2025 im Hungener Blättchen, als amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Hungen.
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Hungen über die Benutzung des Trais-Horloffer / Inheidener Sees und der daran angrenzenden Flächen. (s. Abbildung)
Der Regelungscharakter erstreckt sich auf die blau markierten Flächen innerhalb der rot gestrichelten Linie (öffentliche Bereiche).