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Rahmenbetriebsplanverfahren Basaltlavatagebau Unter-Widdersheim

Die Johannes Nickel GmbH & Co. KG plant die Änderung des Basaltlavatagebaus „Unter-Widdersheim“ in den Städten Nidda und Hungen. Der Rahmenbetriebsplan umfasst im Wesentlichen die Gewinnung von Basaltlava im Tagebau Unter-Widdersheim, den Weiterbetrieb der Aufbereitungsanlage in Unter-Widdersheim, die Herstellung eines Gewässers (Tagebaurestsee), die Hebung von Grundwasser und die Einleitung von Grund- und Niederschlagswässern in den Massohlgraben, die Wiedernutzbarmachung der Betriebsflächen und der Durchführung naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen. Folgende Grundstücke in der Stadt Nidda, Gemarkung Unter-Widdersheim und Gemarkung Ober-Widdersheim sowie der Stadt Hungen, Gemarkung Steinheim, sollen in Anspruch genommen werden:

  1. in der Stadt Nidda,
  • Gemarkungen Unter-Widdersheim, Flur 1, Flurstücke 169, 170, 171, 172 , 173, 174, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 229 tlw., 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242/1, 241/2, 243, 244, 245, 246, 247, 250/1, 255, 256, 257/4, 258/2, 259, 260, 262/1, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271/1, 271/2, 272/1, 272/2, 274/3, 276/4, 277/1, 280/1, 282/2, 282/3, 295/2, 294/4, 298, 301/1, 303/1, 345/1, 350 tlw., 353 tlw., 355/1 tlw., 357/1 tlw., 359 tlw., 360, 361, 362, 363, 364, 365 tlw., 366 tlw., 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373/1, 373/2, 373/4, 373/5,  374, 376, 377/1 tlw., 375/2 sowie
  • Ober-Widdersheim, Flur 2 Flurstücke 288/1, 288/2, 289/1, 290, 291, 292, 293/1, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303/1, 304/1, 306, 307, 308, 309/1, 310, 311, 312/1, 313/1, 315 tlw., 316, 317 tlw.
  1. und in der Stadt Hungen,
  • Gemarkung Steinheim, Flur 11, Flurstücke 125 und 127 tlw.,

 

Das Vorhaben ist gemäß § 1 Nr. 1, Buchstabe b), Doppelbuchstabe bb) UVP-Verordnung Bergbau (UVP-V Bergbau) UVP-pflichtig, da

  • die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht vorübergehenden Herstellung eines Gewässers besteht,

so dass nach § 52 Abs. 2a i. V. mit § 57a und § 57c des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der Fassung, die vor dem 29. Juli 2017 galt, die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen war, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

Durch den beantragten Planfeststellungsbeschluss werden andere behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen etc. ersetzt werden. Ausgenommen hiervon sind wasserrechtliche Erlaubnisse.

Für das Verfahren sind gemäß § 171a BBergG die Vorschriften des BBergG in der Fassung, die vor dem 29. Juli 2017 galt, und gemäß § 74 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, die Vorschriften des UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung anzuwenden, da der Scopingtermin am 12.02.2016 durchgeführt wurde.

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223, 365), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), und § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GVBl. I S. 570), das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind der Rahmenbetriebsplan mit den Anträgen für die wasserrechtlichen Erlaubnisse sowie die Anträge auf vorzeitigen Beginn in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.

Gemäß den Vorgaben des Artikels 6 Abs. 3 RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) werden neben dem o. a. Rahmenbetriebsplan die Niederschrift über den Scopingtermin und die bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung vorliegenden Stellungnahmen der bisher beteiligten Stellen mit ausgelegt.

Die Unterlagen liegen im Rathaus Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen, Zimmer EG07 vom 25.04.2022 bis 25.05.2022 (einen Monat lang) während der Dienstzeiten (Montag 08:00 - 12:30 Uhr, Dienstag 08:00 - 16:30 Uhr, Mittwoch 07:00 - 12:30 Uhr, Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr und Freitag 08:00 - 12:30 Uhr) zur Einsicht aus.

Die Unterlagen sind in der Zeit vom

25.04.2022 bis zum 25.05.2022

zusätzlich auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt einsehbar, bis Mai 2022 hier (https://rp-darmstadt.hessen.de/presse/öffentliche-bekanntmachungen/umweltrecht) bzw. ab Mai 2022 hier (https://rp-darmstadt.hessen.de/Veroeffentlichungen-und-Digitales/Oeffentliche-Bekanntmachungen/Umweltrecht).  

 

Aufgrund der aktuellen COVlD-19-Situation wird auf die Pflicht zur Einhaltung der jeweils aktuellen Hygienevorschriften (z. B. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung der Abstandsregeln zu anderen Personen) beim Betreten der o. g. Stellen gebeten.

Jede bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. vom 25.04.2022 bis zum 08.06.2022 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift bei der Stadt Hungen, FB3 - Technische Dienste, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, Dezernat 44 – Bergaufsicht -  Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13:30 bis 15:30 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr) oder schriftlich möglich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.

In den Einwendungen sind der Name sowie die Anschrift leserlich anzugeben, damit bei Bedarf eine Benachrichtigung über den Erörterungstermin erfolgen kann und an dem Erörterungstermin teilgenommen werden kann.

Bei Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (sog. gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Name, Beruf und Anschrift in vertretender Position der übrigen Unterzeichnenden zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 HVwVfG unberücksichtigt bleiben. Auch gleichförmige Einwendungen mit nicht oder unleserlich angegebenem Namen oder unleserlich angegebener Anschrift können unberücksichtigt bleiben.

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie Hinweise zum Datenschutz mit Informationen nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Internet unter www.rp-darmstadt.hessen.de, bis Mai 2022 im Bereich Umwelt > Bergbau > Datenschutzhinweise (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt/bergbau/datenschutzhinweise-im-bereich-bergbau) bzw. ab Mai 2022 im Bereich Umwelt und Energie > Bergbau > Datenschutzhinweise (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/bergbau/datenschutzhinweise).

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die Folgen einer Fristver­säumnis gilt das im vorstehenden Absatz zu den Einwendungen Ausgeführte entsprechend. Auf § 63 Abs. 2 und § 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie auf §§ 3 und 8 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wird ergänzend verwiesen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwenderinnen und Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sach­verständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwenderinnen und Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung min­destens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmenden oder in der öffentlichen Bekannt­machung mitgeteilt. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und die­jenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benach­richtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Ver­öffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne sie bzw. ihn verhandelt werden kann.

Ersatzweise kann statt des Erörterungstermins auch eine Online-Konsultation gem. § 5 Abs. 2 u. 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) bzw. als Ersatz einer Online-Konsultation auch eine Telefon- oder Videokonferenz gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 PlanSiG durchgeführt werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Zusätzlich zum vorgenannten Verfahren hat die Johannes Nickel GmbH & Co. KG einen Antrag auf vorzeitigen Beginn nach § 57b BBergG für folgende Bereiche gestellt:

  • Die Rohstoffgewinnung soll im Bereich der bereits genehmigten Grenze von 1990 fortgeführt werden (Genehmigung nach Hessischer Bauordnung (HBO) vom 21.03.1990). Dies betrifft die Flurstücke 376, 294/4 (teilweise) und 295/2 (teilweise) in der Gemarkung Unter-Widdersheim, Flur 1.

Ebenso wurde ein vorzeitiger Beginn nach § 17 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) beantragt, welcher die Fortführung der bereits bestehenden Sammlung und Hebung von Grund- und Niederschlagswasser innerhalb der gesamten Betriebsfläche ermöglichen soll.

Die hierzu eingereichten Unterlagen werden ebenfalls mit ausgelegt.

 Hungen, den 13.04.2022


gez.

Rainer Wengorsch

Bürgermeister