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Flurbereinigungsverfahren Hungen B 457

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke (das bedeutet, dass an die Stelle der im Grundbuch ausgewiesenen „alten Grundstücke“ die „neuen Grundstücke“ treten). Gleichzeitig erlöschen die durch den Flurbereinigungsplan zur Aufhebung vorgesehenen Rechte und die neu begründeten Rechte entstehen.

Rechtswirksame Verfügungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen vom 03.09.2015 ist die Einweisung in Besitz und Nutzung der neuen Grundstücke bereits erfolgt. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden zu dem oben genannten Zeitpunkt.

Die mit dem Flurbereinigungsbeschluss bekannt gegebenen Nutzungseinschränkungen gemäß § 34 FlurbG werden mit dem genannten Datum aufgehoben.

Regelungen zu Pachtverhältnissen gemäß § 70 FlurbG erfolgen durch die Flurbereinigungs-Behörde nur auf Antrag und soweit die Vertragspartner keine Regelung getroffen haben. Anträge an die Flurbereinigungsbehörde zur Regelung von Pachtverhältnissen sind gemäß § 71 FlurbG innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser Ausführungsanordnung zu stellen.

Bekanntmachung

Die Ausführungsanordnung wird in der Stadt Hungen und in den angrenzenden Städten Lich, Laubach, Nidda, Münzenberg und der Gemeinde Wölfersheim öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist diese Ausführungsanordnung über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/UF1500 abrufbar.

 

Begründung

Die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens sind durch die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan zusammengefasst worden. Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten am 27.11.2019 bekannt gegeben und ist am 16.12.2019 unanfechtbar geworden.

Ein Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten am 11.11.2020 bekannt gegeben und ist am 27.11.2020 unanfechtbar geworden. Somit liegen die Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG vor.

Mit dem Erlass der Ausführungsanordnung und dem darin genannten Zeitpunkt des Eintrittes des neuen Rechtszustandes (mit Ablauf des 14.03.2022) werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Im Grundbuch sind noch die im Flurbereinigungsverfahren untergegangenen, alten Grundstücke eingetragen. Deshalb sind die Grundbucheintragungen unrichtig. Die Teilnehmer sind nicht mehr Eigentümer der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke und sind hinsichtlich dieser Grundstücke nicht mehr verfügungsberechtigt. Die Behörde ist gehalten, durch den Erlass der Ausführungsanordnung eine etwaige Verfügungsbehinderung auf den geringstmöglichen Zeitraum einzuschränken. Bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher tritt der Flurbereinigungsplan an deren Stelle.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Marburg, - Flurbereinigungsbehörde -, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Amt für Bodenmanagement Marburg

- Flurbereinigungsbehörde -

Im Auftrag

(DS)

gez. Ufer

(Abteilungsleiter)