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Entschädigungssatzung des Zweckverbandes „Interkommunaler Gewerbepark Oberhessen“

§ 1 Ersatz des Verdienstausfalles

(1)          Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 30,00 € pro Stunde der Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstandes.

(2)          Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis.

(3)          Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)          Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)          Der einheitliche Höchstbetrag je Stunde bei dem Ersatz von tatsächlich entstan-denem und nachgewiesenem Verdienstausfall darf 50,00 € nicht übersteigen.

(6)          Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 50,00 €.

(7)          Die zeitliche Begrenzung für den Verdienstausfall, der nach Ziffer 1 bis 6 geltend gemacht werden kann, erstreckt sich werktäglich von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Tätigkeiten außerhalb dieser Zeiten, für die Verdienstausfall geltend gemacht wird, sind besonders nachzuweisen.

 

§ 2 Ersatz der Fahrtkosten

(1)          Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstandes.

(2)          Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Für die Mitnahme weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes gezahlt.

(3)          Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand.

 

§ 3 Aufwandentschädigungen

(1)          Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsvor-standes eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €.

(2)          Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage wird auf das Zweifache begrenzt.

(3)          Ortsbesichtigungen sind Sitzungen gleichgestellt.

(4)          Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher erhält für den höheren Aufwand bei der Wahrnehmung dieser Funktion eine monatliche Aufwands-entschädigung von brutto 200,00 €. 

 

§ 4 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist

 

(1)          Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach den § 1 bis 3 sind nicht übertrag-bar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)          Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Verbandsvorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder des Monats, nach dem sich der einzelne Entschädigungsanspruch bemisst.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Nidda, den 23.01.2023

 

Eberhard

Verbandsvorsitzender