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Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

In der Stadt Hungen mit ca. 13.300 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe B 2 (BBesG) der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung.

Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 02.12.2023. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach § 32 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und § 23 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Hiermit wird gem. §§ 60 und 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters aufgefordert. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, 8. Oktober 2023, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, 29. Oktober 2023 statt.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern können in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr, Tag der Geburt, Geburtsorts, Beruf oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung-Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Sitze in der Stadtverordnetenversammlung vorhanden sind (§ 45 Abs. 3 KWG). In der Stadt Hungen besteht die Stadtverordnetenversammlung aus 37 Stadtverordneten.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören dürfen.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber unterzeichnen ihren Wahlvorschlag selbst.

Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder

einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen.

Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 31. Juli 2023 bis 18 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichnenden Wahlleiterin der Stadt Hungen, Rathaus, Raum OG 11, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

- eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,

- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde

- ggf. Unterstützungsunterschriften

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen - Vordrucke für Parteien – eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das von der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei der Gemeindewahlleiterin in Papierform angefordert werden.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 31. Juli 2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

35410 Hungen, 17.04.2023                                             gez. Eckhardt - Wahlleiterin -