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I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Hungen für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 17.12.2024 folgende Haushaltssatzung 2025 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 35.833.275 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 37.277.535 EUR |
mit einem Saldo von | 1.444.260 EUR |
|
|
im außerordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
mit einem Saldo von | 0 EUR |
|
|
mit einem Fehlbedarf von | 1.444.260 EUR |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
-238.136 EUR |
|
|
und dem Gesamtbetrag der |
|
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.761.600 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -7.779.722 EUR |
mit einem Saldo von | -4.018.122 EUR |
|
|
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.018.122 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.424.920 EUR |
mit einem Saldo von | 2.593.202 EUR |
|
|
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von
| -1.663.056 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.018.122 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.060.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gelten die Hebesätze, aus der gesonderten Hebesatzsatzung für das Jahr 2025.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung am 17.12.2024 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 100 HGO sind aufgrund ihres Umfanges erheblich, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von 30.000 EUR übersteigen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird bei einem Betrag bis zu 3.000 EUR im Einzelfall auf den Bürgermeister, bei einem Betrag bis zu 30.000 EUR auf den Magistrat übertragen.
Die übrigen Regelungen des § 100 HGO bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Regelung über die Erheblichkeit einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung oder Auszahlung aufgrund ihrer Bedeutung.
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez.
W e n g o r s c h
Bürgermeister
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 97a Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
„Hiermit genehmige ich der Stadt Hungen unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Auflagen und Hinweise gemäß§ 4 S. 1 des Schutzschirmgesetzes (SchuSG) i. V. m. § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
- die Abweichung/en von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025
- die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von
4.018.122 €
(in Worten: Vier Millionen Achtzehntausendeinhundertzweiundzwanzig Euro)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
- die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
4.060.00 €
(in Worten: Vier Millionen Sechzigtausend Euro)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
- den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von
5.000.000 €
(in Worten: Fünf Millionen Euro)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Gießen, den 04. April 2025
Regierungspräsidium Gießen
In Vertretung
Schneider
Regierungsvizepräsident
und
Genehmigung
für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Hungen“ auf der Grundlage des durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 17.12.2024 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2025:
- Gemäß § 115 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO erteile ich die Genehmigung zur Aufnahme von Krediten in Höhe von
3.224.831 €
(in Worten: Drei Millionen zweihundertvierundzwanzigtausend achthunderteinunddreißig Euro);
- Gemäß § 115 Abs. 3 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO erteile ich die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 €
(in Worten: Vier Millionen Euro).
Gießen, den 04. April 2025
Regierungspräsidium Gießen
In Vertretung
Schneider
Regierungsvizepräsident
Die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 liegt zur Einsichtnahme
vom 26. Mai bis 03. Juni 2025
während der Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen,
– Empfang – öffentlich aus.
35410 Hungen, den 15. Mai 2025
DER MAGISTRAT DER STADT HUNGEN
gez. Wengorsch
Bürgermeister