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I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Hungen für das Haushaltsjahr 2023

§ 1

 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 

im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

31.280.750 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

31.122.610 EUR

mit einem Saldo von

158.140 EUR

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

 

 

mit einem Überschuss von

158.140 EUR

 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

761.820 EUR

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.895.700 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.680.900 EUR

mit einem Saldo von

-3.785.200 EUR

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.785.200 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.339.550 EUR

mit einem Saldo von

2.445.650 EUR

 

 

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von

 

-577.730 EUR

festgesetzt.


§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.785.200 EUR festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.660.100 EUR festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

 

         1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf                                  400 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                                450 v.H.                                       

         2. Gewerbesteuer auf                                                                                                       430 v.H.

 

§ 6

 

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

 

§ 7

 

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

 

 

§ 8

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 100 HGO sind aufgrund ihres Umfanges erheblich, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von 30.000 EUR übersteigen.


 

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird bei einem Betrag bis zu 3.000 EUR im Einzelfall auf den Bürgermeister, bei einem Betrag bis zu 30.000 EUR auf den Magistrat übertragen.

Die übrigen Regelungen des § 100 HGO bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Regelung über die Erheblichkeit einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung oder Auszahlung aufgrund ihrer Bedeutung.

 

 

§ 9

 

Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen sowie die Versorgungsaufwendungen bilden ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden.  Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.

 

 

 

 

Der Magistrat der Stadt Hungen

 gez.

 

W e n g o r s c h

Bürgermeister


I.                    Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

Die nach § 97a Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Genehmigung

 

„Hiermit genehmige ich der Stadt Hungen unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

 

1.       Die Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023;

 

2.       Die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von

 

 

3.785.200 €

(in Worten: Drei Millionen siebenhundertfünfundachtzigtausendzweihundert Euro)

 

gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

 

  1. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

3.660.100 €

(in Worten: Drei Millionen sechshundertsechzigtausendeinhundert Euro)

 

gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

 

  1. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von

 

3.000.000 €

(in Worten: Drei Millionen Euro)

 

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

 

Gießen, den 06.04.2023

Regierungspräsidium Gießen

In Vertretung

 

Rößler

Regierungsvizepräsident“

 

 

 

und

Genehmigung

 

für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Hungen“ auf der Grundlage des durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 13.12.2022 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2023:

 

  1. Gemäß § 115 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO erteile ich die Genehmigung zur Aufnahme von Krediten in Höhe von

 

1.921.200 €

 (in Worten: Eine Million neunhunderteinundzwanzigtausendzweihundert Euro)

 

  1. Gemäß § 115 Abs. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO erteile ich die Genehmigung für vorgesehene Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

1.090.000 €

 (in Worten: Eine Million neunzigtausend Euro)

 

  1. Gemäß § 115 Abs. 3 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO erteile ich die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von

 

4.000.000 €

 (in Worten: Vier Millionen Euro).

 

Gießen, den 06.04.2023

Regierungspräsidium Gießen

In Vertretung

 

Rößler

Regierungsvizepräsident

 

 

 

Die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme

 

vom 02. Mai bis zum 11. Mai 2023

 

während der Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen,

– Empfang – öffentlich aus.

 

35410 Hungen, den 20.04.2023

 

DER MAGISTRAT DER STADT HUNGEN

 

gez. Wengorsch, Bürgermeister