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Amtliche Bekanntmachung: 1. Änderung der Hauptsatzung vom 13.07.2021

Hauptsatzung

der Stadt Hungen

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBI. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am

08.07.2021 folgende

1. Änderung

der Hauptsatzung
beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.   Haupt-und Finanzausschuss (HuF)

2.   Bau-und Planungsausschuss (BuP)

3.   Kultur-und Sozialausschuss        (KuS)

4.   Umwelt-und Klimaschutzausschuss (UuK)

(2) Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmten Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung.

1. Haupt- und Finanzausschuss (HuF)

·         Die Entscheidung über Grundstücksankäufe bis zu einem Gesamtbetrag (Kaufpreis) von 130.000 Euro

·         Die Entscheidung über Grundstücksverkäufe bis zu einem Gesamtbetrag (Kaufpreis) von 130.000€

Die Bindung des Haupt— und Finanzausschusses an die Festsetzung des Haushaltsplanes bleibt unberührt

2. Bau- und Planungsausschuss (BuP)

·         Beratung und Empfehlung bei Planungen und dem Bau größerer Objekte grundsätzlicher Art

3. Kultur-und Sozialausschuss (KuS)

·         Die Entscheidung über die Benennung (Namensgebung) von Erschließungsstraßen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes

·         Aufnahme in die Liste der förderungswürdigen Vereine der Stadt Hungen


4. Umwelt-und Klimaschutzausschuss (UuK)

·         Maßnahmen zum Klima — Umwelt und Naturschutz sowie zur Energie — und Wärmeversorgung

·         Schutz, Erhaltung und Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

·         Maßnahmen zum Hochwasser- und Auenschutz sowie zum Schutz des Grundwassers

Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehe. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

Artikel 2

§ 4 Stadtverordnetenversammlung

(1)            Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.

(2)            Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wird auf 5 festgelegt.

Artikel 3

§ 5 Magistrat

Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträtinnen und Stadträten.

Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträten beträgt 10. Es werden keine Stellen hauptamtlich verwaltet.

Artikel 4

Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hungen, den 13.07.2021