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Änderung der Satzung der Stadt Hungen
zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet „Hungen-Kernstadt, Lindenallee, Am Bahndamm, Obertorstraße“
§ 1
Festlegung des Satzungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet bestehen bzw. drohen städtebauliche Funktionsverluste nach § 171a BauGB. Dieser Bereich soll durch Stadtumbaumaßnahmen wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Das ca. 1,36 ha große Gebiet liegt innerhalb des von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen am 28.05.2020 festgelegten und mit Beschluss vom 13.05.2025 erweiterten Stadtumbaugebietes „Hungen-Kernstadt“ und erhält die Bezeichnung:
„Hungen-Kernstadt, Lindenallee, Am Bahndamm, Obertorstraße“.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Satzungsgebiet besteht aus den folgenden Flurstücken:
Gemarkung Hungen
Flur 1, Flurstücke Nr.:
265/2, 268/2, 276/4, 278/2, 453/2, 453/3, 458, 459/1, 503/43, 630/1, 633/1 (teilweise), 634/1 (teilweise).
(2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
(3) Ein unmaßstäblicher Lageplan (Planunterlagen: Liegenschaftskarte Hungen, Stand: 2019), in dem der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebietes durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, ist als Anlage beigefügt.
§ 3
Genehmigungspflichten
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung gemäß § 1 bedürfen der Genehmigung:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anla-gen zum Inhalt haben, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
2. die Beseitigung baulicher Anlagen,
3. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
(2) Die Genehmigung wird durch die Stadt Hungen erteilt. Ist jedoch eine baurechtliche Ge-nehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung nach dieser Satzung durch die Baugenehmigungsbehörde (Landkreis Gießen) im Einvernehmen mit der Stadt Hungen erteilt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hungen, den 22.05.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
Bürgermeister
Anlage (s. Bild)
Geänderter räumlicher Geltungsbereich des Satzungsgebietes
Hinweis:
Die vorstehende Satzung kann im Rathaus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen, Raum EG07 während der allgemeinen Dienststunden
Montag von 08:00 bis 12:30 Uhr
Dienstag von 13:30 bis 16:30 Uhr
Mittwoch von 07:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr
eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hungen, den 22.05.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
Bürgermeister