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Hauptsatzung der Stadt Hungen, 4. Änderung
Hauptsatzung
der Stadt Hungen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI S. 90, 93) hat die Stadt-verordnetenversammlung der Stadt Hungen am 18.03.2025 folgende
4. Änderung
der Hauptsatzung
beschlossen:
Artikel 1
Die nachstehend aufgeführten Paragraphen werden wie folgt neu gefasst:
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss (HFuK)
2. Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (BPuU)
2) Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung.
- Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss (HFuK)
- die Entscheidung über Grundstücksankäufe bis zu einem Gesamtbetrag (Kaufpreis) von 130.000 Euro;
- die Entscheidung über Grundstücksverkäufe bis zu einem Gesamtbetrag (Kaufpreis) von 130.000 Euro;
- die Entscheidung über die Benennung (Namensgebung) von Erschließungsstraßen innerhalb des räumli- chen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes;
- Aufnahmen in die Liste der förderungswürdigen Vereine der Stadt Hungen
Die Bindung des Haupt– und Finanzausschusses an die Festsetzung des Haushaltsplanes bleibt unberührt.
2. Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (BPuU)
- Beratung und Empfehlung bei Planungen und dem Bau größerer Objekte grundsätzlicher Art;
- Maßnahmen zum Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie zur Energie- und Wärmeversorgung;
- Erhaltung- und Bewirtschaftung der Wälder;
- Maßnahmen zum Hochwasser- und Auenschutz sowie zum Schutz des Grundwassers.
Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6a Ausländerbeirat
- Der Ausländerbeirat besteht aus fünf Mitgliedern.
- Bei der Wahl zum Ausländerbeitrat wird die Briefwahl zugelassen.
Artikel 2
Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hungen, den 21.03.2025
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez.
Wengorsch
Bürgermeister