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Hauptsatzung der Stadt Hungen, 4. Änderung

Hauptsatzung

der Stadt Hungen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI S. 90, 93) hat die Stadt-verordnetenversammlung der Stadt Hungen am 18.03.2025 folgende

 4. Änderung

der Hauptsatzung

 beschlossen:

 

Artikel 1

Die nachstehend aufgeführten Paragraphen werden wie folgt neu gefasst:

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

        1. Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss (HFuK)
        2. Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (BPuU)

2) Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung.

  1. Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss (HFuK)
  •    die Entscheidung über Grundstücksankäufe bis zu einem Gesamtbetrag (Kaufpreis) von 130.000 Euro;
  •    die Entscheidung über Grundstücksverkäufe bis zu einem Gesamtbetrag (Kaufpreis) von 130.000 Euro;
  •    die Entscheidung über die Benennung (Namensgebung) von Erschließungsstraßen innerhalb des räumli-      chen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes;
  •    Aufnahmen in die Liste der förderungswürdigen Vereine der Stadt Hungen

Die Bindung des Haupt– und Finanzausschusses an die Festsetzung des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

2. Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (BPuU)

  •    Beratung und Empfehlung bei Planungen und dem Bau größerer Objekte grundsätzlicher Art;
  •    Maßnahmen zum Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie zur Energie- und Wärmeversorgung;
  •    Erhaltung- und Bewirtschaftung der Wälder;
  •    Maßnahmen zum Hochwasser- und Auenschutz sowie zum Schutz des Grundwassers.

Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6a Ausländerbeirat

  1. Der Ausländerbeirat besteht aus fünf Mitgliedern.
  1. Bei der Wahl zum Ausländerbeitrat wird die Briefwahl zugelassen.


Artikel 2

Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hungen, den 21.03.2025

Der Magistrat der Stadt Hungen

gez.

Wengorsch

Bürgermeister