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Flurbereinigungsverfahren Nidda-Schwickartshausen Laisbach

I. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren wird nach §§ 65 ff. in Verbindung mit den §§ 62, 69 bis 71 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die vorläufige Besitzeinweisung für die Beteiligten in die neuen Grundstücke angeordnet.

Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung (Gesamtwert des Grund und Bodens) maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 01. Oktober 2021 festgesetzt.

Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke wird durch die Überleitungsbestimmungen geregelt, die zur Einsichtnahme zusammen mit einer Kar­te über die neuen Grundstücke für die Beteiligten in der Zeit vom 01.09.2021 bis 30.09.2021 während der Dienststunden bei der

Stadtverwaltung Nidda,

Fachbereich 04.7 Liegenschaften, Flächen- und Gebäudemanagement

Wilhelm-Eckhardt-Platz, 63667 Nidda

ausliegen.

Aufgrund der Corona Pandemie wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten.

Der Verwaltungsakt wird in der Flurbereinigungsgemeinde Nidda und in den angrenzenden

Gemeinden Ranstadt, Echzell, Wölfersheim, Hirzenhain und in den Städten Schotten, Orten-

berg, Hungen und Laubach öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich ist die vorläufige Besitzein-

weisung        mit        den         Überleitungsbestimmungen        unter         der        Internetadresse
www.hvbg.hessen.de/VF2601 abrufbar.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Ver­waltung und die Nutzung dieser neuen Grundstücke auf die Empfängerin / den Empfänger über.

Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten bekannt gegeben und auf Antrag an Ort und Stelle in der Zeit vom 04.10. bis 05.10.2021 jeweils von 9:00-12:00 und von 13:00-15:00 Uhr erläutert.


Anträge und Termine für die örtliche Einweisung sind unter der Telefonnummer 06042/96127352 oder 0170/5702351 (Mo.-Do. 8:00-15:00 Uhr und Fr. von 8:00-12:00 Uhr) oder über die E-Mail-Adresse ingo.hoefler@hvbg.hessen.de zu vereinbaren.

II. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Ver­waltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer An­fechtungsklage gegen die vorläufige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung hat.

Begründung

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit über­tragen und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.

Das Verhältnis der Abfindung zu dem von allen Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vor­stand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Aus­führungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrensstand noch nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind gege­ben.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst früh in Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke gelangen.

Eine rasche Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist daher geboten.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Um den Beteiligten möglichst rasch den Nutzen der neuen Besitzverhältnisse zu Gute kommen zu lassen, wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Das öffentliche Interesse überwiegt damit das private Interesse einzelner Beteiligter.

Auszug aus den Überleitungsbestimmungen
§ 1 Landwirtschaftliche Nutzflächen

1.2 Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke nach der Aberntung wird be­stimmt:

a)    für alle Kleearten   der 01.10.2021

b)    für Silomais, Futterrüben, Kohl und Feldgemüse    der 01.10.2021

c)    für Wiesen der 01.10.2021

Die Abräumung muss am Abend des Übergabetages beendet sein. Am darauffolgenden Tage können die Grundstücksempfangenden mit der Bestellung beginnen. Die dann noch nicht abge­räumten Reste der Ernte können von den Grundstücksempfangenden auf Gefahr und Kosten des alten Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft entfernt wer­den; er/sie ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der späteren Anord­nung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. In der Ausführungsanordnung wird der Tag festgesetzt, an welchem der neue Rechtszustand, insbesondere der Übergang des Eigentums an den neuen Grundstücken, eintritt.

Diese vorläufige Besitzeinweisung regelt nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Auch das Wider-


spruchsrecht der Beteiligten gegenüber dem Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, wird in keiner Weise beeinträchtigt.

Weiter werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bis zum Eintritt des neuen Rechtszu­standes nach §§ 61 und 63 FlurbG zwar noch über die alten Grundstücke grundbuchmäßig ver­fügt werden kann, dass in der Örtlichkeit die neuen Grundstücke gelten und dass Verfügungen über die alten Grundstücke sich auf die neuen Grundstücke auswirken. Es ist daher nach Mög­lichkeit von grundbuchmäßigen Verfügungen über die alten Grundstücke abzusehen.

Wenn trotzdem aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen über die alten Grundstücke getroffen werden müssen, wird empfohlen, zuvor beim Amt für Bodenmanage­ment Büdingen -Flurbereinigungsbehörde-, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, Auskunft über die beabsichtigte Verfügung einzuholen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach ih­rer Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Bodenmanage­ment Büdingen, - Flurbereinigungsbehörde -, Bahnhofstraße 33 in 63654 Büdingen oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbe-reinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben werden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Wider­spruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Inter-

netadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

gez.

Dr. Schweitzer

(Amtsleiter)