Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

Service

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

Die Stadt erhebt aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten oder bei Weisungsaufgaben, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).


Allgemeine Verwaltungsgebühren

Bescheinigung, allgemein

10,00 €

Hundesteuer-Ersatzmarke

5,00 €

Fotokopie s/w DIN A 4

0,20 €

Fotokopie s/w DIN A 3

0,40 €

Fotokopie Farbe DIN A 4

1,50 €

Fotokopie Farbe DIN A 3

3,00 €

Beglaubigungen von Unterschriften

10,00 €

Beglaubigungen von Originalen

6,00 €

Gebühren Meldewesen

Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses

13,00 €

Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung,
zusätzliche Meldebestätigung) je Bescheinigung

10,00 €

Melderegisterauskunft je Einwohner

10,00 €

Pass- und Personalausweiswesen
Ausstellung eines Passes für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
(Gültigkeit: 10 Jahre)

60,00 €

Ausstellung eines Passes für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(Gültigkeit: 6 Jahre)

37,50 €

Ausstellung eines Passes mit 48 Seiten zuzügl.

22,00 €

Ausstellung eines Passes mit 48 Seiten im Expressverfahren
zuzügl.

32,00 €

Austellung eines vorläufigen Reisepasses

26,00 €

Ausstellung eines Kinderreisepasses

13,00 €

Ausstellung eines Personalausweises für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben

37,00 €

Ausstellung eines Personalausweises für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

22,80 €

Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises

10,00 €

Änderung eines Passes, eines vorläufigen Passes und
Verlängerung oder Änderung eines Kinderpasses

6,00 €

Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Kinderpasses
außerhalb der behördlichen Dienstzeit

doppelte
Gebühr

Fischereiwesen



Gewerbewesen

Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 der
Gewerbeordnung (An-, Um- u. Abmeldungen)

8,00

Entgegennahme einer Gewerbeanzeige

28,00 €

Auskunft aus dem Gewerberegister

13,00 €

Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus
dem Gewerbezentralregister

13,00 €

Ausstellung einer Reisegewerbekarte (unbefristet) für natürliche Personen

300,00 €

Ausstellung einer Reisegewerbekarte (unbefristet) für juristische Personen

350,00 €

Nachträge in Reisegewerbekarte
(z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände)

30 bis 60 €

Zweitschrift einer Reisegewerbekarte

30,00 €

Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten,
die mit einer den Spielausgang beeinflussenden techn.
Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines
Gewinns bieten (§ 33 c Abs. 1 GewO)

150,00 bis
7.500,00 €

Erteilung einer Bestätigung der Geeignetheit des Austellortes,
(§ 33 c Abs. 3 GewO)

50,00 bis
300,00 €

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines
ähnlichen Unternehmens (§ 33 i Abs. 1 GewO)

150,00 bis
3.400,00 €

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des
Bewachungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)

300,00 bis
1.700,00 €

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes
eines Pfandleihers (§ 34 Abs. 1 GewO)

300,00 bis
1.400,00 €

Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34 b Abs. 1GewO) für natürliche Personen

300,00 €

Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34 b Abs. 1GewO) für juristische Personen

350,00 €

Gaststättenwesen

Anzeige gemäß § 3 HGastG

25,00 €

Bescheinidung - Erlaubnis gemäß § 3 HGastG

10,00 €

Bescheinidung - Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 3 HGastG

7,50 €

Ergebnis - Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 3 HGastG

10,00 €

Anzeige gemäß § 6 HGastG

30,00 €

Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 SperrV

122,00 €

Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 SperrzeitVO

gebührenfrei

Volksfeste und Märkte

Festsetzung eines Volksfestes
bei einmaliger Festsetzung pro Tag (§ 60 b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1GewO) nach Zeitaufwand mind.

140,00 €

Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes
bei einmaliger Festsetzung pro Tag(§ 69 Abs. 1 S. 1 i. V.m. § 67, 68 GewO) nach Zeitaufwand mind.

140,00 €

Festsetzung eines Volksfestes
bei einmaliger Festsetzung pro Tag(§ 69 Abs. 1 i.V.m. § 65 GewO) nach Zeitaufwand mind.

140,00 €

Änderung und Aufhebung der Festsetzung nach Zeitaufwand mind.

30,00 €

Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung nach Zeitaufwand mind.

60,00 €

Fundrecht

Aufbewahrung einer Fundsache

7,00 €

Straßenverkehrswesen

Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 der STVO

6,00 €

Radsport 1 Tag

25,00 €

Radsport 2 Tage

60,00 €

Volkslauf / Volkswanderung 1 Tag

25,00 €

Volkslauf / Volkswanderung 2 Tage

50,00 €

Motorsport ohne Sonderprüfung

130,00 €

Motorsport mit Sonderprüfung

215,00 €

Straßensperrung nach § 45 StVO: Die Gebühr setzt sich zusammen aus folgenden Positionen, die addiert werden:


1 bis 3 Tage

10,00 €

bis zu 2 Wochen

20,00 €

bis zu 1 Monat

30,00 €

jeder weitere Monat (maximaler Zeitraum: 1 Jahr)

10,00 €

Sperrungen auf Geh- oder Radwegen

10,00 €

Sperrungen im Fahrbahnbereich

15,00 €

Vollsperrung mit innerörtlicher Umleitung

25,00 €

Vollsperrung mit überörtlicher Umleitung

35,00 €

fehlender oder nicht anwendbarer Verkehrszeichen- bzw. Umleitungsplan
(Erstellung durch die Behörde) je angefangene ¼ Stunde

13,00 €

Ausgenommene Sonderfälle: Private Straßenfeste

15,00 €

Entscheidung über Ausnahme von einer Vorschrift der STVO
je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person (weitere Gebühren - siehe
entsprechende Gebührenordnung)

10,00 € bis
750,00 €

Personenbeförderung, Sondernutzung, sonstiges Ordnungsrecht

Personenbeförderung

Siehe Gebührenordnung

Sondernutzung

Siehe in vorhandener Satzung

Sonstiges Ordnungsrecht


Bescheinigung über Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit,
Desinfektion, Herkunftsgebiete oder Ursprungszeugnis
nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften ohne Untersuchung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 Tierseuchengesetz)

20,00 €








Vornamensänderung

120 €

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