Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

rATHAUS & Politik

Sie wollen pflanzliche Abfälle verbrennen? Dies gilt es zu beachten!

 

Die Begrifflichkeit „pflanzliche Abfälle“ gibt bereits einen Hinweis darauf, dass in Bezug auf die Entsorgung von Astschnitt und Co. entsprechende Reglungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten sind. Dieses Gesetz erfüllt den Zweck der Schonung natürlicher Ressourcen und stellt den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicher. Was kompliziert klingt ist für diesen Fall eigentlich ganz einfach. Im Gesetz festgelegt ist eine sogenannte Abfallhierarchie. Dieser entsprechend sollte grundsätzlich die Entstehung von Abfällen vermieden werden. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob der Abfall wiederverwendet oder recycelt werden kann. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, darf eine Verwertung des Abfalls, z.B. durch eine Verbrennung erfolgen.

 In Bezug auf anfallende Gartenabfälle bedeutet eine Wiederverwendung oder ein Recycling beispielsweise die Entsorgung über den Kompostmüll bzw. die eigene Verbringung in eine Kompostierungsanlage. Auf diesem Weg wird der pflanzliche Abfall einer neuen Verwendung zugeführt und somit im Sinne des Umweltschutzes als Ressource weiter genutzt. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Art der Weiterverwendung fast überall möglich ist. Fallen also bei Ihnen im Garten Astschnitt und Co. an, übrigens egal in welchen Mengen, haben Sie zunächst einmal die Verpflichtung diese einer entsprechenden Wiederverwendung zuzuführen. Das dies mit einem teils erheblichen Aufwand verbunden sein kann und sich je nach Lage des Grundstückes durchaus schwierig gestaltet, ist dabei unbeachtlich. Alternativ zur Verbringung besteht natürlich auch die Möglichkeit die Gartenabfälle zu kompostieren oder den Astschnitt beispielsweise als Lebensraum für Tiere aufzusetzen.

Nur wenn eine Entsorgung der pflanzlichen Abfälle nicht auf oben genannte Weise möglich ist, kann sich ein Gartenbesitzer für eine Verbrennung Abfälle, umgangssprachlich oft als Nutzfeuer bezeichnet, entscheiden. Hierbei ist die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ einzuhalten. Der Paragraph 3 dieser Verordnung ist der entscheidendste, denn er gibt die Regeln für eine solche Verbrennung vor.

Nur beispielsweise sei hier erwähnt, dass bestimmte Mindestabstände zu Gebäuden, Grundstücksgrenzen und Bäumen (auch den eigenen) einzuhalten sind, eine Verbrennung nur Montag bis Freitag zwischen 08 und 16 Uhr und am Samstag zwischen 08 und 12 Uhr erlaubt ist, die Abfälle trocken sein müssen und eine Aufsichtsperson das Feuer ständig unter Kontrolle halten muss.

Wer ein solches Feuer unter den genannten Bedingungen durchführen möchte, muss dieses bei der zuständigen Kommune anzeigen, im Falle der Stadt Hungen mindestens zwei Werktage vor der Durchführung beim Ordnungsamt. Mit einer Anzeige gibt derjenige, der das Feuer angezeigt hat, jedoch keinesfalls die Verantwortung an einen Dritten ab, ganz im Gegenteil. Die Stadt benötigt die Anzeige, um die Feuerwehr über die Absicht der Verbrennung zu informieren. Die Verantwortung für das Feuer bleibt aber unabhängig davon bei demjenigen, der es durchführt.

 Dass das Feuer angezeigt wurde heißt damit auch nicht, dass man davor gefeit ist, dass die Feuerwehr gegebenenfalls durch Dritte über einen möglichen Brand informiert und damit von der Leitstelle alarmiert wird. Hält man jedoch bei der Durchführung des Feuers die Vorgaben der oben genannten Verordnung ein und geht von dem Feuer keine Gefahr für Sachen oder Menschen aus, hat man mit der Anzeige beim Ordnungsamt verhindert, dass die Feuerwehr das Feuer löscht und eine Kostenrechnung für den Feuerwehreinsatz ins Haus flattert. Sind die Vorgaben nicht eingehalten bedeutet es im Umkehrschluss, dass nicht nur die Kosten für den Feuerwehreinsatz möglicherweise in Rechnung gestellt werden, auch ein Bußgeld kann dann verhängt werden, wenn gegen die Verordnung verstoßen wird. Dies trifft auch zu, wenn das Feuer erst gar nicht bei der Stadtverwaltung / dem Ordnungsamt angezeigt wurde.

 ine Anzeige der Verbrennung erfolgt über den Online-Service Online-Service | Hungen die Schäferstadt auf der Internetseite der Stadt Hungen unter dem Reiter „Verbrennung anzeigen“. Wer die Anzeige elektronisch übermittelt, versichert die Rechtslage zu beachten. Die Entgegennahme einer Anzeige telefonisch oder per Mail ist grundsätzlich nicht möglich. Sollten Sie keinen Internetzugang haben, können Sie sich gerne persönlich an das Ordnungsamt wenden.

Beachten Sie beim Abbrennen der Pflanzenreste bitte auch, dass Tiere z.B. aufgestapelten Astschnitt gerne als Unterschlupf nutzen. Es empfiehlt sich daher kurz vor dem Abbrennen ein Umsetzen der angefallenen Pflanzenreste vorzunehmen, um den Tieren eine Chance zum Umsiedeln zu geben.

Im Sinne eines guten Miteinanders der Bürgerinnen und Bürger und Ihrer Sicherheit sowie dem Schutz unserer Umwelt bitten wir daher um die Beachtung der oben genannten Regularien.

 

Ihr Ordnungsamt