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Bekanntmachung vom 14. Dezember 2011

Bauleitplanung der Stadt Hungen, Stadtteil Langd
Bebauungsplan Nr. 5.00 „Heiloohsecke“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 10.11.2011 die o. g. Bebauungsplan-Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu gebilligt.

Die Stadt Hungen beabsichtigt am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Langd ein Allgemeines Wohngebiet und südöstlich davon auf einer Teilfläche des Bebauungsplans ein Mischgebiet auszuweisen.

Der Bebauungsplan hat die folgenden Ziele:

Zum einen werden das im Norden von Langd ausgewiesene Wochenendhausgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO geändert und die östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Desweiteren werden, aus Gründen der städtebaulichen Ordnung, das Gelände eines ortsansässigen Handwerksbetriebs sowie die südlich davon liegenden Grundstücke als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO ausgewiesen werden. Zudem können in diesem Teilbereich Parkplätze für Besucher des angrenzenden Friedhofs geschaffen werden.

Ebenso ist eine ordnungsgemäße Erschließung für die zuvor genannten Bereiche geplant, um dort ein dauerhaftes Wohnen überhaupt zu ermöglichen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden werden auf den momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang dieser Erschließung sowie im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der Waldstraße ebenfalls Bauflächen entstehen.

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 3,28 ha und liegt in der Gemarkung Langd. Er beinhaltet in der Flur 1 die Flurstücke 302/1, 302/2, 303 - 305, 306/1, 306/2, 307/3, 308/1 teilweise (tw), 309/1 (tw), 310/1 (tw), 311/3, 639/3 (tw) sowie 640 (tw). In der Flur 2 beinhaltet der Geltungsbereich die Flurstücke 109/9, 109/8, 110/1, 110/2, 111/2, 111/3, 113, 114, 115/1, 115/2, 116/1, 116/2, 117/1, 117/2, 117/3, 117/4, 117/5, 186/15, 188/1, 189/3, 207 und 208. Der Geltungsbereich beinhaltet in der Flur 3 die Flurstücke 15 (tw), 16 (tw), 17 und 18 (tw) sowie in der Flur 4 die Flurstücke 123 (tw), 128 – 131 (jeweils tw) und 133 (tw).

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der nachfolgenden Übersichtsskizze zu entnehmen.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan werden in der Stadtverwaltung der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, Fachbereich Technische Dienste, Bereich Bauordnung und Planung, Zimmer-Nr. EG 07, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 5.00 „Heiloohsecke“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hungen, den 14.12.2011


Der Magistrat der Stadt Hungen

gez. Wengorsch
(Bürgermeister)

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