

Bekanntmachung vom 13. Dezember 2011
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 den Bebauungsplan Nr. 3.03 „Am Viehtrieb" im Stadtteil Inheiden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und § 81 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Süden der Ortslage Inheiden, in den Geltungsbereich fallen die Flurstücke 78, 79, 80, 81, 82, 83 (Weg), 84/1, 84/2, 84/3, 85, 86, 87, 88, 89 und 90 (Weg); alle innerhalb der Flur 2 mit der Bezeichnung „Am Viehtrieb“.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 3.03 „Am Viehtrieb" im Stadtteil Inheiden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Planzeichnung des Bebauungsplans, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung werden im Rat-haus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, Fachbereich 3 Technische Dienste, Bereich 31 Bauordnung und Planung, Zimmer EG 07 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hungen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hungen, 31.10.2011
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Weber
-Bürgermeister-