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Bekanntmachung vom 13. Dezember 2011

Bauleitplanung der Stadt Hungen, Kernstadt

Bebauungsplan Nr. 1.33 „In den Bergen“
und
Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(2) BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 15.09.2011 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB für den o.g. Bebauungsplan durchzuführen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes für den südwestlichen Planbereich erfolgt im Parallelverfahren.

Im südlichen Randbereich der Hungener Kernstadt hat sich im Laufe der Zeit eine Gartensiedlung entwickelt. Die Nutzung der Gärten erfolgt unterschiedlich lange, aber durchweg seit langer Zeit. Im Moment kommen im Gartengebiet vornehmlich von Obstbäumen und Obststräuchern bestandene Flächen sowie auch größere Bereiche von reinen Vielschnittrasen (Zierrasen) vor. Die Anlage der Gärten erfolgte ohne bauleitplanerische Absicherung.

Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes können die zuständigen Naturschutzbehörden gem. den §§ 17 (8) und 48 (1) BNatSchG über Nutzungsverbote für bauliche Anlagen und Gärten im Außenbereich entscheiden, sofern diese ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige errichtet wurden. Dies bedeutet die Aufgabe der Gärten und den Abriss der Gartenlauben, wenn die Städte und Gemeinden kei-ne Bebauungspläne aufstellen. Gem. dem Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und des Hess. Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 25.05.1990 „Illegale Kleinbauten im Außenbereich“ bzw. dem Erlass des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 11.03.1998 „Behandlung ungenehmigter baulicher Anlagen im Außenbereich“ ist es den Kommunen möglich, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans Rechtssicherheit herzustellen und bestehende Nutzungen und bauliche Anlagen zu legalisieren und somit zu erhal-ten.

Das Ziel der Bauleitplanung ist die Sicherung des Bestands von gärtnerischen sowie baulichen Anlagen. Es ist beabsichtigt, die in den letzten Jahrzehnten nicht genehmigte Bebauung zu legalisieren. Die Sicherung des Bestands begründet sich in der offensichtlichen Notwendigkeit solcher Anlagen. Die Kleingärten sind Ausdruck einer eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit im Außenraum, da die verdichtete Bebauung im Ortskern keine gärtnerische Nutzung im direkten Außenbereich der Wohnhäuser zulässt. Die Gärten dienen den unterschiedlichsten Anforderungen der Benutze-rinnen und Benutzer und sind Bestandteil der sozialen und ökonomischen Infrastruktur dieser Kommune.

Auch die Belange des Gewässerschutzes werden berücksichtigt und entsprechende grünordnerische Festsetzungen getroffen. Desweiteren ist am westlichen Ufer der Horloff zwischen Gartengebiet und Ufergehölzsaum ein Fuß- bzw. Radweg geplant, der die Erschließung des Gartengebiets und die Durchquerung des Horlofftals gewährleistet. Der geplante Fuß- bzw. Radweg ist als Bestandsicherung der vorhandenen Wegeparzelle zu sehen. Die Verlegung erfolgt zugunsten des Uferstreifens.

Bekanntmachung der Offenlegung gem. § 3(2) BauGB

Nach Abwägung der Einwendungen und Anregungen, die im Rahmen der frühzeiti-gen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1.33 „In den Bergen“ sowie der zugehörigen FNP-Änderung eingingen, wurde der Vorentwurf gemäß den Vorgaben der Abwägung überarbeitet und liegt nun als Entwurf vor.

Die Entwürfe des Bebauungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und landschaftspflegerischem Fachbeitrag sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes liegen

von Donnerstag, den 15.12.2011 bis einschließlich Freitag, den 20.01.2012

in der Stadtverwaltung der Stadt Hungen, Zentrale, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen während der allgemeinen Dienststunden für jede/n zur Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen von jeder Person schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

  • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 1.33 „In den Bergen“
  • Entwurf des Umweltberichtes gem. § 2a BauGB

Verschiedene wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen und Informationen sind im Verfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB eingegangen:

  • Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.: Gewässerschutz-streifen.
  • Landkreis Gießen, FD Naturschutz: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz; Darstellung der Feldgehölzflächen.
  • Landkreis Gießen, FD Wasser- und Bodenschutz: Festsetzungsverordnung des von der Planung betroffenen Trinkwasserschutzgebiets (Fundstelle, Regelungen); gesetzliche Regelungen im Überschwemmungsgebiet und im Uferbereich; Reaktivierung eines naturnahen Auenbereichs; weitergehende Untergliederung der Gärten; Notwendigkeit des Fuß- und Radweges; ausgewiesener Abflussbereich im Bereich der „Mühleninsel“; Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüteverhältnisse.
  • Regierungspräsidium Gießen: Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwem-mungsgebieten und Uferbereichen; Festsetzungsverordnung des von der Planung betroffenen Trinkwasserschutzgebiets; Genehmigungserfordernis für bauliche Anlagen; Auskünfte zu Altstandorten; Lärmricht- und Grenzwerte; Lage des Geltungsbereichs im angezeigten Bergwerksfeld; angrenzende Gehölzbe-stände; zulässiger Rauminhalt der Gartenlauben; Umweltbericht.

Die Stellungnahmen werden zusammen mit der Abwägung öffentlich ausgelegt.

Das Plangebiet liegt im südlichen Randbereich der Hungener Kernstadt und wird von der Horloff in südlicher Richtung durchflossen. Westlich wird das Planungsgebiet durch die Bahntrasse Gießen-Gelnhausen begrenzt, in östlicher Richtung durch den Mühlgraben der Hungener Untermühle, wobei Teile der Mühleninsel ebenfalls Gegenstand der Planung sind. Die Mühle selbst befindet sich etwas südlich des Plangebiets.

Räumlich gliedert sich das Planungsgebiet in zwei Geltungsbereiche. Zum einen handelt es sich um den Teil auf der Mühleninsel und zum anderen um den Teil westlich der Horloff. Die beiden Geltungsbereiche werden thematisch zusammen abgehandelt. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,1 ha und beinhaltet die Flurstücke 18, 21-23, 28/2-33/1, 72/2-77, und zum Teil 162, 163, 165/1, 166/2 sowie 183, in der Flur 7, Gemarkung Hungen.

Der Planbereich ist nachstehend dargestellt.

Hungen, den 07.12.2011

Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch, Bürgermeister

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