

Bekanntmachung vom 12.Juli 2012
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 15.09.2011 den o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu gebilligt.
An der Friedberger Straße in der Kernstadt Hungen befindet sich das Areal einer ehemaligen Betonbaufirma. Seit der Stilllegung des Unternehmens werden die baulichen Anlagen und Betriebsflächen nicht mehr genutzt und stehen leer. Die zum Großteil durch die vorhergehende Nutzung bereits versiegelten Flächen sollen nun revitalisiert und wiedernutzbar gemacht werden.
Weiterhin besteht das Interesse eines Investors auf einem Teil des ehemaligen Firmengeländes eine Tankstelle zu errichten. Da sich die Flächen des nordwestlichen Geltungsbereichs in Schutzzone IIIA des festgesetzten Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage Inheiden der OVAG Friedberg befinden, ist für die Errichtung einer Tankstelle eine Ausnahme-genehmigung von der Schutzgebietsverordnung notwendig, die vom Fachdienst Wasser- und Bodenschutz des Landkreises Gießen unter Auflagen bereits in Aussicht gestellt wurde.
Südöstlich der oben genannten Betriebsflächen befinden sich von Hungener Vereinen genutzte Flächen. Hierbei handelt es sich um den „Geflügelzuchtverein Hungen und Umgebung“, den „Verein f. Deutsche Schäferhunde, OG Hungen“ sowie den „Verein für Garten- u. Landschaftspflege Hungen“. Hier soll durch den Bebauungsplan Rechtssicherheit hergestellt wer-den, damit bestehende Nutzungen und bauliche Anlagen legalisiert und erhalten werden können.
Das Ziel der Bauleitplanung ist somit einerseits die Sicherung des Bestandes der Vereinsnutzungen sowie der baulichen Anlagen. Anderseits dient die Bauleitplanung der Sicherung der gewerblichen Anlagen und des ehemaligen Verwaltungsgebäudes im nördlichen Teilbereich. Zudem soll mit der Bauleitplanung die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzliche Mischbebauung sowie eine Tankstelle anzusiedeln. Insgesamt betrachtet, ermöglichen die entsprechenden Festsetzungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung des gesamten Areals.
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand der Kernstadt Hungen. Der nördliche Teil des Plangebietes liegt in der Gemarkung Hungen, der südliche Teilbereich befindet sich in der Gemarkung Inheiden. Westlich grenzt die Friedberger Straße bis an den Kreisel der Ortsumgehung Hungen B 457 und im weiteren Verlauf die B489 an den Geltungsbereich. Östlich verlaufen die Trassen der Eisenbahnstrecken Hungen-Wölfersheim und Hungen-Gelnhausen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Gesamtgröße von ca. 5,4 ha und beinhaltet die folgenden Flurstücke: In der Gemarkung Hungen, Flur 7, „In den Bergen“ 57/6; Flur 7 „Im Inheider Grund“ 57/4, 57/7, 59/5 und Flur 7 „Friedberger Straße“ 58/9. In der Gemarkung Inheiden Flur 4 „Auf der Steinrücke“ 374/3, 374/4 tlw., 386/2, 386/3, 386/4 tlw., 386/5 tlw., 387/1 tlw., 388/1 tlw., 388/2 tlw., 388/3 tlw., 388/4 tlw., 389, 390/1, 391/1 tlw., 392, 393, 395/1, 395/2; „Der Schützenberg“ 257 tlw., 258, 259, 260 und „Egelsloh“ 273 tlw., 275 tlw. sowie 276.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der nachfolgenden Übersichtsskizze zu entnehmen.
Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungs-plan werden in der Stadtverwaltung der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, Fachbereich Techni-sche Dienste, Bereich Bauordnung und Planung, Zimmer-Nr. EG 07, während der Dienststunden (Mo., Di., Mi., Fr., 8.30 - 12.30 Uhr, Do. 15.00 - 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Friedberger Straße“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Ver-mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hungen, den 02.05.12
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Wengorsch
(Bürgermeister)
