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Bekanntmachung vom 13. Dezember 2011

BAULEITPLANUNG DER STADT HUNGEN

Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ im Stadtteil Inheiden

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 den Feststellungsbeschluss zur o. a. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.

Das Änderungsgebiet liegt im Süden der Ortslage Inheiden, in den Geltungsbereich fallen die Flurstücke 79, 80, 81, 82, 83 (Weg), 84/1, 84/2, 84/3, 85, 86, 87, 88, 89 und 90 (Weg); alle innerhalb der Flur 2 mit der Bezeichnung „Am Viehtrieb“.

Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit der Verfügung vom 27.09.2011 Az.: III 32 – 61 d 04/01 – Hungen – 13 – (41) mit, dass die Änderung des Flächennutzungsplans und das Planaufstellungs-verfahren geprüft wurden und die Änderung des Flächennutzungs-plans gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt wird.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt ge-macht. Mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Die Planzeichnung des Flächennutzungsplans, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung werden im Rathaus der Stadt Hungen, Kaiserstraße 7, Fachbereich 3 Techni-sche Dienste, Bereich 31 Bauordnung und Planung, Zimmer EG 07, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit-gehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä-gungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hungen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.


Hungen, 31.10.2011
Der Magistrat der Stadt Hungen

gez. Weber
-Bürgermeister-

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