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Bekanntemachung vom 14.Juli 2011

Bauleitplanung der Stadt Hungen, Kernstadt Hungen, Bebauungsplan Nr. 1.29 "Städtebauliche Arrondierung der Ortseinfahrt Friedberger Straße" ; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB, Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
Bekanntmachung der Veränderungssperre

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 zur Sicherung der Bauleitplanung für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.29 "Städtebauliche Arrondierung der Ortseinfahrt Friedberger Straße" gemäß der §§ 14 BauGB folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat die Aufstellung des Bebau-ungsplanes Nr. 1.29 "Städtebauliche Arrondierung der Ortseinfahrt Friedberger Straße" beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes.
     
  2. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind
 

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In-halt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren ent-schieden wird;
     
  2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Abla-gerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a. sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstellen, kann von der Verände-rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
 

  1. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unter-haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verände-rungssperre nicht berührt.
     
  2. Die Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf je-den Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-schlossen ist.

Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.


Hungen, den 29.06.2011
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez. Weber (Bürgermeister)

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